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Die Landesregierung wird ermächtigt, Maßnahmen zur Durchführung und Mitwirkung bei anderen organisierten Krebsfrüherkennungsprogrammen nach den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses durch Verordnung zu regeln. Abschnitt 4 Schlussvorschriften
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben einer.
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