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Für wichtige und auf andere Weise nicht durchzuführende, im öffentlichen Interesse stehende Maßnahmen des Gesundheitsschutzes und Forschungsaufgaben kann die Vertrauensstelle nach Vorliegen einer Stellungnahme der Ethikkommission bei der Ärztekammer des Saarlandes und nach Anhörung der oder des Landesbeauftragten für den Datenschutz und Informationsfreiheit die Abgleichung von Identitätsdaten einer externen Stelle mit Identitätsdaten der Vertrauensstelle, die Zusammenführung von Identitätsdaten mit Daten der Registerstelle sowie die Übermittlung von gespeicherten Daten des Krebsregisters im erforderlichen Umfang vornehmen. Hiervon ausgenommen sind Daten von Patientinnen und Patienten, die der dauerhaften Speicherung der Identitätsdaten widersprochen haben. Im Übrigen dürfen lediglich anonymisierte Daten verarbeitet werden. Die Regelungen in § 9 Absatz 1 Nummer 5 und in §§ 13a, 13b, 13c, 14 und 19 bleiben unberührt.
Vor der Übermittlung der Daten nach Absatz 1 hat die Vertrauensstelle selbst oder über meldende oder behandelnde Ärztinnen, Ärzte, Zahnärztinnen oder Zahnärzte nach eingehender Aufklärung die schriftliche Einwilligung der Patientin oder des Patienten, gegebenenfalls der Betreuerin oder des Betreuers oder der oder des Personensorgeberechtigten, einzuholen, wenn Identitätsdaten oder Daten, die von der empfangenden Stelle einer bestimmten Person zugeordnet werden können, übermittelt werden sollen. Ist die Patientin oder der Patient verstorben, hat die Vertrauensstelle vor der Datenübermittlung die schriftliche Einwilligung der oder des nächsten Angehörigen einzuholen, soweit dies ohne unverhältnismäßigen Aufwand möglich ist. Als nächste Angehörige gelten dabei in dieser Reihenfolge Ehegattin/Ehegatte, Partnerin/Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft, Kinder, Eltern, Geschwister und Lebenspartnerin/Lebenspartner einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft. Bestehen unter Angehörigen gleicher Stufe Meinungsverschiedenheiten über die Einwilligung und hat das Krebsregister Saarland hiervon Kenntnis, gilt die Einwilligung als nicht erteilt. Sichert die durchführende Stelle der Maßnahme oder des Forschungsvorhabens schriftlich zu, dass eine schriftliche Einwilligung nach umfassender Aufklärung bereits vorliegt, so kann die Einholung einer Einwilligung nach Satz 1 bis 4 durch die Vertrauensstelle unterbleiben. Insoweit gelten die in Artikel 6 Absatz 1 Satz 1 lit a und Artikel 9 Absatz 2 lit a in Verbindung mit Artikel 7 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) getroffenen Regelungen entsprechend.
Werden Daten nach Abgleichung gemäß Absatz 1 in der Weise übermittelt, dass sie von der empfangenden Stelle nicht einer bestimmten Person zugeordnet werden können oder werden lediglich Daten zur Verlaufskontrolle gemäß § 4 Absatz 4 Nummer 2 übermittelt, ist die Einholung einer Einwilligung nach Absatz 2 nicht erforderlich. Erfordert ein Vorhaben nach Absatz 1 zu einer Neubildung Daten, die über die in § 4 Absatz 2 bis 4 genannten Daten hinausgehen, und können diese Daten von der empfangenden Stelle nicht einer bestimmten Person zugeordnet werden, darf die Vertrauensstelle, ohne die Einwilligung nach Absatz 2 einzuholen, die benötigten Daten beim Leistungserbringer erfragen und an die empfangende Stelle übermitteln. Der Leistungserbringer darf diese Angaben mitteilen. Der empfangenden Stelle ist es untersagt, sich von Dritten Daten zu verschaffen, die bei Zusammenführung mit den vom Krebsregister Saarland übermittelten Daten eine Identifizierung der Patientin oder des Patienten ermöglichen würden.
Wird die erforderliche Einwilligung nicht erteilt, sind die nach Absatz 1 erstellten Daten zu löschen.
Die übermittelten Daten dürfen von der empfangenden Stelle nur für den beantragten Zweck verarbeitet werden. Die Daten sind zu löschen, wenn sie für die Durchführung des Vorhabens nicht mehr erforderlich sind, spätestens jedoch, wenn das Vorhaben abgeschlossen ist. Die Vertrauensstelle ist über die erfolgte Löschung zu unterrichten.
Die Vertrauensstelle bestimmt mit der Übermittlung der Daten gemäß Absatz 1 oder 3 die Empfängerin oder den Empfänger der Daten sowie die für die Verwendung der Daten verantwortliche Person, das Vorhaben, zu dem die übermittelten Daten ausschließlich verwendet werden dürfen, sowie den Tag, bis zu dem die übermittelten Daten aufbewahrt werden dürfen. Die Empfängerin oder der Empfänger der Daten darf die übermittelten Daten nicht an Dritte übermitteln. Sie oder er hat der Vertrauensstelle jede Veränderung von Umständen unverzüglich anzuzeigen, die für die Entscheidung über die Datenübermittlung gemäß Absatz 1 oder 3 wesentlich waren. Bei Fortfall von Voraussetzungen für die Übermittlung entscheidet die Koordinierungsstelle, ob die Empfängerin oder der Empfänger die Daten zu löschen oder an die Vertrauensstelle zurückzugeben hat.
Die Vertrauensstelle des Krebsregisters bewahrt eine Kopie der nach Absatz 1 oder 3 übermittelten Daten zum Zweck der Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis über einen Zeitraum von zehn Jahren auf. Innerhalb dieser Frist übermittelt die Vertrauensstelle diese Daten auf begründeten Antrag erneut an die empfangende Stelle und weist die Patientin oder den Patienten auf die erneute Übermittlung hin. Hinsichtlich der Verarbeitung und Löschung der übermittelten Daten durch die empfangende Stelle gelten die Absätze 5 und 6 entsprechend. Nach Ablauf der Frist nach Satz 1 sind die Daten in der Vertrauensstelle zu löschen.