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Landesplanungsbehörde ist das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport.
1Die Landesplanungsbehörde ist zuständig für den Vollzug dieses Gesetzes und des Raumordnungsgesetzes, soweit in diesem Gesetz oder im Raumordnungsgesetz nichts Abweichendes bestimmt ist. 2Die Landesplanungsbehörde ist
die für den Raumordnungsplan zuständige Stelle im Sinne von § 8 Absatz 1 Satz 1 und § 9 Absatz 2 Satz 1 des Raumordnungsgesetzes,
die für die Überwachung der Auswirkungen der Durchführung des Raumordnungsplans auf die Umwelt zuständige Stelle im Sinne von § 9 Absatz 4 Satz 1 des Raumordnungsgesetzes,
die zuständige Stelle im Sinne von § 11 Absatz 5 Satz 1 des Raumordnungsgesetzes,
die für die Untersagung raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen zuständige Raumordnungsbehörde im Sinne von § 12 des Raumordnungsgesetzes,
die für Raumordnung zuständige Landesbehörde im Sinne von § 15 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 des Raumordnungsgesetzes.