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Landesplanung ist die Raumordnung für das Landesgebiet.
Leitvorstellung der Landesplanung bei der Erfüllung ihrer Aufgabe nach § 1 Absatz 1 des Raumordnungsgesetzes vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2986), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 12. August 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 189), in der jeweils geltenden Fassung ist eine nachhaltige Raumentwicklung, die abweichend von § 1 Absatz 2 des Raumordnungsgesetzes
die sozialen und wirtschaftlichen Ansprüche an den Raum mit seinen ökologischen und kulturellen Funktionen in Einklang bringt,
zur dauerhaften Sicherung der natürlichen Lebensgrundlagen, zum umfassenden Schutz des Klimas, zur Vermeidung von Gesundheitsgefahren sowie zur Verwirklichung der Geschlechter- und der Generationengerechtigkeit beiträgt und
zu einer dauerhaften, großräumig ausgewogenen Ordnung mit gleichwertigen Lebensverhältnissen in den Teilräumen führt.
Abweichend von § 2 Absatz 1 des Raumordnungsgesetzes ist die Leitvorstellung nach Absatz 2 maßgeblich für die Anwendung und Konkretisierung der Grundsätze der Raumordnung.
Diese Vorschrift verdrängt 2 Normen, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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