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Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzes ist für die Rechtswirksamkeit des Landesentwicklungsplans nur beachtlich, wenn die Vorschriften des § 3 Absatz 5 Satz 2, Absatz 6 und 7 über die Beteiligung verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Personen oder Stellen nicht beteiligt worden sind oder eine grenzüberschreitende Beteiligung fehlerhaft erfolgte, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Abwägung berücksichtigt worden sind.
1Eine nach Absatz 1 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften wird unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Verkündung des Landesentwicklungsplans gegenüber der Landesplanungsbehörde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts schriftlich oder elektronisch geltend gemacht worden ist. 2§ 11 Absatz 5 Satz 2 des Raumordnungsgesetzes gilt entsprechend.
Abweichend von § 11 Absatz 5 Satz 1 des Raumordnungsgesetzes setzt die Unbeachtlichkeit einer Verletzung der dort genannten Vorschriften ihre schriftliche oder elektronische Geltendmachung voraus.
Diese Vorschrift verdrängt eine Norm, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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