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Von der Durchführung einer Raumverträglichkeitsprüfung kann abgesehen werden, wenn
offensichtlich ist, dass die raumbedeutsame Planung oder Maßnahme
den Zielen der Raumordnung entspricht oder widerspricht,
den Darstellungen oder Festsetzungen eines den Zielen der Raumordnung angepassten Flächennutzungsplanes oder Bebauungsplanes entspricht oder widerspricht und sich die Zulässigkeit dieser Planung oder Maßnahme nicht nach einem Planfeststellungsverfahren oder einem sonstigen Verfahren mit den Rechtswirkungen der Planfeststellung bestimmt, oder
die raumbedeutsame Planung oder Maßnahme in einem anderen gesetzlichen Abstimmungsverfahren unter Beteiligung der Landesplanungsbehörde festgelegt worden ist.