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Die beschleunigte Raumverträglichkeitsprüfung nach § 16 des Raumordnungsgesetzes ist nicht zulässig, wenn nach § 6 Absatz 7 eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist.
1In beschleunigten Raumverträglichkeitsprüfungen findet § 6 Absatz 1, 2 und 6 Anwendung. 2Die anerkannten Umwelt- und Naturschutzvereinigungen sind zu beteiligen, soweit sie durch die Planung oder Maßnahme in ihrem satzungsgemäßen Aufgabenbereich berührt sein können. 3§ 6 Absatz 4 findet Anwendung mit der Maßgabe, dass die Frist für die Stellungnahme einen Monat und die Nachfrist zwei Wochen beträgt.