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Statistiken des Landes oder sonstiger juristischer Personen des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht des Landes unterstehen, dürfen nur auf Grund besonderer gesetzlicher Ermächtigung durchgeführt werden, soweit dieses Gesetz nichts Abweichendes bestimmt.
Zur Durchführung von Statistiken gehört insbesondere die Vorbereitung, Datenerhebung und -aufbereitung sowie die Darstellung und Veröffentlichung statistischer Ergebnisse.