§ 20 SächsStVollzGSächsisches Strafvollzugsgesetz
Arbeitstraining dient dazu, Gefangenen, die nicht in der Lage sind, einer regelmäßigen und erwerbsorientierten Beschäftigung nachzugehen, Fähigkeiten und…
§ 37 Abs. 1 SächsJStVollzGSächsisches Jugendstrafvollzugsgesetz
Arbeitstherapeutische Maßnahmen, Arbeitstraining, schulische und berufliche Qualifizierungsmaßnahmen und Arbeit dienen insbesondere dem Ziel, den Gefangenen…
§ 21 Abs. 2 SächsStVollzGSächsisches Strafvollzugsgesetz
Berufliche Qualifizierungsmaßnahmen sind darauf auszurichten, den Gefangenen für den Arbeitsmarkt relevante Qualifikationen zu vermitteln.
§ 21 SächsSVVollzGSächsisches Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz
Arbeitstraining dient dazu, Untergebrachten, die nicht in der Lage sind, einer regelmäßigen und erwerbsorientierten Beschäftigung nachzugehen, Fähigkeiten und…
§ 22 Abs. 1 SächsStVollzGSächsisches Strafvollzugsgesetz
Den Gefangenen soll nach Möglichkeit ihren Fähigkeiten angemessene Arbeit übertragen werden, soweit sie körperlich und geistig hierzu in der Lage sind.