§ 19 SächsStVollzGSächsisches Strafvollzugsgesetz
Arbeitstherapeutische Maßnahmen dienen dazu, dass die Gefangenen Eigenschaften wie Selbstvertrauen, Durchhaltevermögen und Konzentrationsfähigkeit einüben, um…
§ 20 SächsSVVollzGSächsisches Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz
Arbeitstherapeutische Maßnahmen dienen dazu, dass die Untergebrachten Eigenschaften wie Selbstvertrauen, Durchhaltevermögen und Konzentrationsfähigkeit einüben,…
§ 37 Abs. 1 SächsJStVollzGSächsisches Jugendstrafvollzugsgesetz
Arbeitstherapeutische Maßnahmen, Arbeitstraining, schulische und berufliche Qualifizierungsmaßnahmen und Arbeit dienen insbesondere dem Ziel, den Gefangenen…
§ 20 SächsStVollzGSächsisches Strafvollzugsgesetz
Arbeitstraining dient dazu, Gefangenen, die nicht in der Lage sind, einer regelmäßigen und erwerbsorientierten Beschäftigung nachzugehen, Fähigkeiten und…
§ 22 Abs. 1 SächsStVollzGSächsisches Strafvollzugsgesetz
Den Gefangenen soll nach Möglichkeit ihren Fähigkeiten angemessene Arbeit übertragen werden, soweit sie körperlich und geistig hierzu in der Lage sind.