§ 47 Abs. 2 SächsStVollzGSächsisches Strafvollzugsgesetz
Ohne Erlaubnis dürfen sie Gegenstände von geringem Wert an andere Gefangene weitergeben und von anderen Gefangenen annehmen; die jeweilige Anstalt kann Abgabe…
§ 28 Abs. 1 SächsJStVollzGSächsisches Jugendstrafvollzugsgesetz
Gefangene dürfen nur Sachen in Gewahrsam haben oder annehmen, die ihnen von der jeweiligen Anstalt oder mit deren Zustimmung überlassen werden. Ohne Erlaubnis…
§ 83 Abs. 1 StVollzGGesetz über den Vollzug der Freiheitsstrafe und der freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung
Der Gefangene darf nur Sachen in Gewahrsam haben oder annehmen, die ihm von der Vollzugsbehörde oder mit ihrer Zustimmung überlassen werden. Ohne Zustimmung…
§ 15 Abs. 1 SächsUHaftVollzGSächsisches Untersuchungshaftvollzugsgesetz
Untersuchungsgefangene dürfen nur Sachen in Gewahrsam haben oder annehmen, die ihnen von der jeweiligen Anstalt oder mit deren Zustimmung überlassen werden.…
§ 52 SächsSVVollzGSächsisches Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz
Die jeweilige Anstalt kann Annahme und Abgabe von Gegenständen zwischen Untergebrachten und den Gewahrsam an ihnen von ihrer Zustimmung abhängig machen. Sie…