§ 46 SLStVollzG
Einbringen von Gegenständen
(1)
1Gegenstände dürfen durch oder für die Gefangenen nur mit Zustimmung der Anstalt eingebracht werden. 2Die Anstalt kann die Zustimmung verweigern, wenn die Gegenstände geeignet sind, die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt oder die Erreichung des Vollzugsziels zu gefährden oder ihre Aufbewahrung nach Art oder Umfang offensichtlich nicht möglich ist.
(2)
1Das Einbringen von Nahrungs- und Genussmitteln ist nicht gestattet. 2Die Anstaltsleitung kann eine abweichende Regelung treffen.