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Disziplinarmaßnahmen ordnet die Anstaltsleiterin oder der Anstaltsleiter an. Bei einer Verfehlung auf dem Weg in eine andere Anstalt zum Zweck der Verlegung ist die Leiterin oder der Leiter der Anstalt am Bestimmungsort zuständig.
Disziplinarmaßnahmen, die gegen Untergebrachte in einer anderen Einrichtung oder während des Strafvollzugs angeordnet worden sind, werden auf Ersuchen vollstreckt.