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Der Sachverhalt ist zu klären. Hierbei sind sowohl belastende als auch entlastende Umstände zu ermitteln. Die Untergebrachten werden gehört. Sie werden darüber unterrichtet, welche Verfehlungen ihnen zur Last gelegt werden. Sie sind darauf hinzuweisen, dass es ihnen freisteht sich zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen. Die Äußerungen der Untergebrachten und die Ergebnisse der Ermittlungen sind zu dokumentieren.
Disziplinarmaßnahmen ordnet die Leitung der Einrichtung an. Die Aufsichtsbehörde entscheidet, wenn sich die Verfehlung der Untergebrachten gegen die Leiterin oder den Leiter der Einrichtung richtet. Bei einer Verfehlung der Untergebrachten, die während der Verlegung in eine andere Vollzugsanstalt begangen wird, ist die Leitung der Einrichtung am Bestimmungsort zuständig.
Die nach Absatz 2 Satz 1 Befugten sollen sich vor der Entscheidung mit Personen besprechen, die maßgeblich an der Behandlung der Untergebrachten mitwirken. § 71 Absatz 1 gilt entsprechend.
Mehrere Verfehlungen, die gleichzeitig zu beurteilen sind, werden durch eine Entscheidung geahndet.
Die Entscheidung wird mit einer kurzen Begründung schriftlich abgefasst und den Untergebrachten mündlich eröffnet.
Disziplinarmaßnahmen sollen in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit der Pflichtverletzung angeordnet werden. Mehrere Verfehlungen, die gleichzeitig zu…
Der Sachverhalt ist zu klären. Hierbei sind sowohl belastende als auch entlastende Umstände zu ermitteln. Die Untergebrachten werden gehört. Sie werden darüber…
Verstoßen Untergebrachte schuldhaft gegen Pflichten, die ihnen durch oder auf Grund dieses Gesetzes auferlegt sind, können gegen sie Disziplinarmaßnahmen…
Die Untergebrachten erhalten Gelegenheit, sich mit Wünschen, Anregungen und Beschwerden in Angelegenheiten, die sie selbst betreffen, an die Leitung der…
Gegen andere Personen als Untergebrachte darf unmittelbarer Zwang angewendet werden, wenn sie es unternehmen, Untergebrachte zu befreien oder in den Bereich der…
Den Untergebrachten ist zu ermöglichen, eine Vertretung zu wählen. Diese kann in Angelegenheiten von gemeinsamem Interesse, die sich ihrer Eigenart und der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.