§ 24 SLVVerordnung über die Laufbahnen der Soldatinnen und SoldatenBeförderung der Offizieranwärterinnen und OffizieranwärterZitatstelle…Laufbahnausbildung zur Offizierin oder zum Offizier dauert mindestens drei Jahre, in den Fällen des § 23 Absatz 4 mindestens zwölf Monate. Die Beförderung der Anwärterinnen und Anwärter ist zu folgenden Dienstgraden…Beförderung der Offizieranwärterinnen und Offizieranwärter
§ 27 SLVVerordnung über die Laufbahnen der Soldatinnen und SoldatenAufstieg in die Laufbahn der Offizierinnen und Offiziere des TruppendienstesZitatstelle…Laufbahnen der Fachunteroffizierinnen und Fachunteroffiziere, die die Voraussetzungen des § 23 Absatz 1 oder Absatz 4 erfüllen undAufstieg in die Laufbahn der Offizierinnen und Offiziere des Truppendienstes
§ 27 SLVVerordnung über die Laufbahnen der Soldatinnen und SoldatenAufstieg in die Laufbahn der Offizierinnen und Offiziere des TruppendienstesZitatstelle…Fachunteroffizierinnen und Fachunteroffiziere, die die Voraussetzungen des § 23 Absatz 1 oder Absatz 4 erfüllen undAufstieg in die Laufbahn der Offizierinnen und Offiziere des Truppendienstes
§ 27 SLVVerordnung über die Laufbahnen der Soldatinnen und SoldatenAufstieg in die Laufbahn der Offizierinnen und Offiziere des TruppendienstesZitatstelle…Truppendienstes können aufsteigen Aufsteigerinnen und Aufsteigern, die die Voraussetzungen des § 23 Absatz 4 erfüllen, soll der entsprechende höhere Dienstgrad aus Anlass des Aufstiegs verliehen werden.Aufstieg in die Laufbahn der Offizierinnen und Offiziere des Truppendienstes
§ 48 SLVVerordnung über die Laufbahnen der Soldatinnen und SoldatenEinstellung, Beförderung, Aufstieg und Berufung in das Dienstverhältnis einer Berufssoldatin oder eines BerufssoldatenZitatstelle…Offizieranwärterin oder Offizieranwärter übernommen werden, wenn sie die Voraussetzungen des § 23 erfüllen. Auf die Ausbildungszeit kann die Dienstzeit als Soldatin oder Soldat in der Bundeswehr…Einstellung, Beförderung, Aufstieg und Berufung in das Dienstverhältnis einer Berufssoldatin oder eines Berufssoldaten
§ 48 SLVVerordnung über die Laufbahnen der Soldatinnen und SoldatenEinstellung, Beförderung, Aufstieg und Berufung in das Dienstverhältnis einer Berufssoldatin oder eines BerufssoldatenZitatstelledie in § 23 Absatz 1 genannten Voraussetzungen erfüllen oderEinstellung, Beförderung, Aufstieg und Berufung in das Dienstverhältnis einer Berufssoldatin oder eines Berufssoldaten
§ 48 SLVVerordnung über die Laufbahnen der Soldatinnen und SoldatenEinstellung, Beförderung, Aufstieg und Berufung in das Dienstverhältnis einer Berufssoldatin oder eines BerufssoldatenZitatstelleFür die Einstellung mit einem höheren Dienstgrad gelten § 23 Absatz 4 und § 25 Absatz 2 bis 5, § 30 Absatz 3 bis 7, § 35 Absatz 2 und die §§ 40 und 45 Absatz 2…Einstellung, Beförderung, Aufstieg und Berufung in das Dienstverhältnis einer Berufssoldatin oder eines Berufssoldaten