§ 25 SLVVerordnung über die Laufbahnen der Soldatinnen und SoldatenOffizierinnen und Offiziere mit HochschulausbildungZitatstelle…gleichwertigen Abschluss abgeschlossen und eine Offizierprüfung bestanden hat. Absatz 1 Nummer 2 und § 24 Absatz 2 Satz 2 gelten entsprechend.Offizierinnen und Offiziere mit Hochschulausbildung
§ 27 SLVVerordnung über die Laufbahnen der Soldatinnen und SoldatenAufstieg in die Laufbahn der Offizierinnen und Offiziere des TruppendienstesZitatstelle§ 24 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass vor dem Aufstieg absolvierte Ausbildungen auf die…Aufstieg in die Laufbahn der Offizierinnen und Offiziere des Truppendienstes
§ 29 SLVVerordnung über die Laufbahnen der Soldatinnen und SoldatenBeförderung der Sanitätsoffizieranwärterinnen und SanitätsoffizieranwärterZitatstelle§ 24 Absatz 2 gilt entsprechend.Beförderung der Sanitätsoffizieranwärterinnen und Sanitätsoffizieranwärter
§ 34 SLVVerordnung über die Laufbahnen der Soldatinnen und SoldatenBeförderung der Militärmusikoffizieranwärterinnen und MilitärmusikoffizieranwärterZitatstelle§ 24 Absatz 2 gilt entsprechend.Beförderung der Militärmusikoffizieranwärterinnen und Militärmusikoffizieranwärter
§ 39 SLVVerordnung über die Laufbahnen der Soldatinnen und SoldatenBeförderung der Geoinformationsoffizieranwärterinnen und GeoinformationsoffizieranwärterZitatstelle§ 24 Absatz 2 gilt entsprechend.Beförderung der Geoinformationsoffizieranwärterinnen und Geoinformationsoffizieranwärter
§ 44 SLVVerordnung über die Laufbahnen der Soldatinnen und SoldatenBeförderung der Offizieranwärterinnen und OffizieranwärterZitatstelle§ 24 Absatz 2 gilt entsprechend.Beförderung der Offizieranwärterinnen und Offizieranwärter
§ 47 SLVVerordnung über die Laufbahnen der Soldatinnen und SoldatenAufstieg in die Laufbahn der Offizierinnen und Offiziere des militärfachlichen DienstesZitatstelleFür die Beförderung der Anwärterinnen und Anwärter gilt § 24 entsprechend. Nach Abschluss der Ausbildung zur Offizierin oder zum Offizier werden Stabsfeldwebel…Aufstieg in die Laufbahn der Offizierinnen und Offiziere des militärfachlichen Dienstes
§ 48 SLVVerordnung über die Laufbahnen der Soldatinnen und SoldatenEinstellung, Beförderung, Aufstieg und Berufung in das Dienstverhältnis einer Berufssoldatin oder eines BerufssoldatenZitatstelle…ein Dienstverhältnis als Soldatin auf Zeit oder Soldat auf Zeit berufen worden sind, gilt § 24 Absatz 1 entsprechend. Im Übrigen können Reserveoffizieranwärterinnen und Reserveoffizieranwärter nach…Einstellung, Beförderung, Aufstieg und Berufung in das Dienstverhältnis einer Berufssoldatin oder eines Berufssoldaten
§ 48 SLVVerordnung über die Laufbahnen der Soldatinnen und SoldatenEinstellung, Beförderung, Aufstieg und Berufung in das Dienstverhältnis einer Berufssoldatin oder eines BerufssoldatenZitatstelle…jedoch erst nach Ablauf einer Zeit, die nach § 24 Absatz 1 als Dienstzeit vorausgesetzt wird. § 24 Absatz 2 gilt entsprechend.Einstellung, Beförderung, Aufstieg und Berufung in das Dienstverhältnis einer Berufssoldatin oder eines Berufssoldaten