§ 44 Abs. 2 SLVOVerordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten im Saarland (Saarländische Laufbahnverordnung - SLVO) Vom 27. September 2011*
Abweichend von Absatz 1 entscheidet über die Zulassung von Ausnahmen in den dort bezeichneten Fällen für die Beamtinnen und Beamten
§ 30 Abs. 7 SLVEinstellung als Sanitätsoffizierin oder Sanitätsoffizier
Das Bundesministerium der Verteidigung kann Ausnahmen von den Fristen nach § 6 Absatz 3 zulassen, wenn besondere Umstände des Einzelfalls dies rechtfertigen.
§ 27 Abs. 4 SGGesetz über die Rechtsstellung der Soldaten
Für die Beförderungen von Soldaten sind die allgemeinen Voraussetzungen und die Mindestdienstzeiten festzusetzen. Dienstgrade, die bei regelmäßiger Gestaltung…
§ 38 Abs. 2 SGGesetz über die Rechtsstellung der Soldaten
Das Bundesministerium der Verteidigung kann in Einzelfällen Ausnahmen von Absatz 1 Nr. 1 zulassen.
§ 24 Abs. 3 SächsBGSächsisches Beamtengesetz
Die oberste Dienstbehörde kann, sofern es aufgrund der Ausbildung der Beamtin oder des Beamten und der wahrzunehmenden Tätigkeit erforderlich ist, Ausnahmen von…