§ 5 SMVergV
Die Vergütung wird nicht gewährt neben
einer Vergütung nach § 50a des Bundesbesoldungsgesetzes,
Auslandsbesoldung nach Abschnitt 5 des Bundesbesoldungsgesetzes,
einer Vergütung nach der Sanitätsdienstvergütungsverordnung.
Abweichend von Absatz 1 Nummer 2 kann eine Mehrarbeitsvergütung neben Auslandsdienstbezügen nach § 52 des Bundesbesoldungsgesetzes für soldatische Tätigkeiten in den Streitkräften gewährt werden, wenn eine Dienstbefreiung aus den folgenden Gründen nicht möglich ist:
Sicherstellung der militärischen Einsatzbereitschaft im Rahmen der Landes- und Bündnisverteidigung,
Teilnahme an angeordnetem Dienst außerhalb des Grundbetriebs nach § 30c Absatz 4 des Soldatengesetzes oder
dienstlich notwendige Teilnahme an militärfachlichen und laufbahnspezifischen Ausbildungen.