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Der jeweilige Kostenträger stellt den Schülervertretungen den zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben notwendigen Geschäftsbedarf und die erforderlichen Einrichtungen zur Verfügung. Den Mitgliedern der Kreisschülerräte und des Landesschülerrates ist für die Teilnahme an den Sitzungen eine Fahrkostenentschädigung zu gewähren.
Aufwendungen der Schülervertretungen können darüber hinaus durch Zuwendungen Dritter, durch Einnahmen aus Veranstaltungen oder, im Einvernehmen mit dem Elternrat der Schule, durch freiwillige Beiträge der Schüler finanziert werden. Nähere Bestimmungen können in der SV-Geschäftsordnung getroffen werden.
Finanzielle Zuwendungen dürfen nur entgegengenommen werden, wenn ihre Zweckbestimmung der Aufgabe und dem Wesen der Schule und der Schülermitwirkung nicht widerspricht. Die Annahme von Zuwendungen öffentlich-rechtlicher Körperschaften sowie der Elternschaft der Schule ist ohne weiteres zulässig. Vor der Annahme sonstiger Zuwendungen ist der Vertrauenslehrer zu hören. In Zweifelsfällen entscheidet der Schulleiter.
1Die sonstigen Kosten der Schülervertretung der einzelnen Schule werden durch Pflichtzuweisungen des Schulträgers pro Schülerin oder Schüler der Sekundarstufe I…
eine ordnungsgemäße Finanzierung nicht gesichert ist.
Die durch Gebühren, sonstige Einnahmen und Zuschüsse nicht gedeckten Kosten sind durch Beiträge der Mitglieder nach Maßgabe der Satzung aufzubringen.
Die Schule darf im Namen des Freistaates Sachsen ein Schulkonto für Zahlungsverkehr in schulischen Angelegenheiten einrichten und führen. Mit der Kontoführung…
Die Schule darf im Namen des Freistaates Sachsen ein Schulkonto für Zahlungsverkehr in schulischen Angelegenheiten einrichten und führen. Mit der Kontoführung…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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