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1Den Schülervertreterinnen und Schülervertretern und den Gremien der Schülervertretung sind der zur Durchführung ihrer Aufgaben notwendige Geschäftsbedarf sowie die erforderlichen bürotechnischen Hilfsmittel vom Schulträger zur Verfügung zu stellen. 2Für die Landesschülervertretung gilt § 64 Abs. 1 entsprechend; den Mitgliedern der Landesschülervertretung ist eine Fahrkostenentschädigung entsprechend dem Gesetz Nr. 774 über die Entschädigung der Mitglieder von Kommissionen und Ausschüssen vom 5. Dezember 1962 in der jeweils geltenden Fassung für die Teilnahme an den Sitzungen der Landesschülervertretung im Saarland zu gewähren.
1Die sonstigen Kosten der Schülervertretung der einzelnen Schule werden durch Pflichtzuweisungen des Schulträgers pro Schülerin oder Schüler der Sekundarstufe I und der Sekundarstufe II und pro Schuljahr gedeckt. 2Die Höhe der pro Schülerin oder Schüler vom Schulträger zu leistenden Pflichtzuweisung wird durch Rechtsverordnung der Schulaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport und dem Ministerium der Finanzen festgesetzt. 3Stichtag für die Feststellung der Schülerzahl ist der 1. Dezember des vorangegangenen Jahres. 4Die Pflichtzuweisungen des Schulträgers sind Sachkosten im Sinne von § 44 SchoG. Darüber hinaus können Kosten der Schülervertretung der einzelnen Schule auch durch freiwillige Beiträge der Schülerinnen und Schüler und Erziehungsberechtigten, durch Spenden von Vereinigungen ehemaliger Schülerinnen und Schüler sowie durch Spenden der Schulvereine oder öffentlich-rechtlicher Körperschaften gedeckt werden.
Die der Schülervertretung zur Verfügung gestellten Geldmittel dürfen nur für Zwecke der Schülervertretung und der Schülerschaft verwendet werden.
1Die Verwaltung und Führung der Kasse obliegt der oder dem von der Schülervertretung zu wählenden Kassenwartin oder Kassenwart. 2Über Einnahmen und Ausgaben ist Buch zu führen.
1Die Kassengeschäfte sind über ein Bank- oder Sparkassenkonto abzuwickeln, das auf den Namen einer geschäftsfähigen Person einzurichten ist. 2Alle Zahlungsgeschäfte sind über dieses Konto abzuwickeln.
Die Kassenführung wird jährlich von mindestens zwei durch die Schülervertretung gewählten Kassenprüferinnen und Kassenprüfern geprüft Teil IV Erziehungsberechtigte 1. Abschnitt Beteiligung der Erziehungsberechtigten
Die der Schülervertretung zur Verfügung gestellten Mittel dürfen nur für Zwecke der Schülermitwirkung und der Schülerschaft verwendet werden und müssen nach den…
Aufwendungen der Schülervertretungen können darüber hinaus durch Zuwendungen Dritter, durch Einnahmen aus Veranstaltungen oder, im Einvernehmen mit dem…
Soweit im Rahmen von Veranstaltungen der Schülervertretung privatrechtliche Rechtsgeschäfte notwendig sind, die nicht lediglich auf einen rechtlichen Vorteil…
Die Schule darf im Namen des Freistaates Sachsen ein Schulkonto für Zahlungsverkehr in schulischen Angelegenheiten einrichten und führen. Mit der Kontoführung…
Schulträger können zur Erleichterung der Mittelbewirtschaftung durch die Schulen Schulgirokonten einrichten. Diesen Konten können auch zusätzliche eigene…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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