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§ 1 Abs. 5 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst über die örtliche Zuständigkeit der Ämter für Ausbildungsförderung bei den Studentenwerken im Freistaat Sachsen (SächsBAföG-ZuVO) vom 24. Juni 1999 (SächsGVBl. S. 417) wird wie folgt gefasst: „(5) Für die Studenten an Hochschulen nichtstaatlicher Träger ist im Direktionsbezirk Chemnitz das Studentenwerk Chemnitz-Zwickau, im Direktionsbezirk Dresden das Studentenwerk Dresden und im Direktionsbezirk Leipzig das Studentenwerk Leipzig zuständig.“
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