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Die Sächsische BAföG-Zuständigkeitsverordnung vom 11. Juli 2024 (SächsGVBl. S. 652) wird wie folgt geändert: § 1 Absatz 2 wird durch folgenden Absatz 2 ersetzt: „(2) Das Studentenwerk Dresden ist für Studentinnen und Studenten zuständig, die an den folgenden Hochschulen immatrikuliert sind:
Technische Universität Dresden,
Hochschule für Bildende Künste Dresden,
Hochschule für Musik Carl Maria von Weber Dresden,
Hochschule für Technik und Wirtschaft Dresden – Hochschule für angewandte Wissenschaften,
Hochschule Zittau/Görlitz – Hochschule für angewandte Wissenschaften,
Palucca Hochschule für Tanz Dresden,
Hochschule Meißen (FH) und Fortbildungszentrum,
Hochschule der Sächsischen Polizei (FH).“
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.