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Dem Zehnten Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Zehnter Rundfunkänderungsstaatsvertrag) vom 19. Dezember 2007 zwischen den Ländern der Bundesrepublik Deutschland wird zugestimmt. Der Zehnte Rundfunkänderungsstaatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht.
Zuständig nach § 2 Nr. 5 des EG-Verbraucherschutzdurchsetzungsgesetzes (VSchDG) vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3367) in Verbindung mit Nummer 4 des Anhanges der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 2004 über die Zusammenarbeit zwischen den für die Durchsetzung der Verbraucherschutzgesetze zuständigen nationalen Behörden (Verordnung über die Zusammenarbeit im Verbraucherschutz) (ABl. EU Nr. L S. 1), die durch Richtlinie vom 11. Dezember 2007 (ABl. EU Nr. L S. 27) geändert worden ist, ist für den privaten Rundfunk die Sächsische Landesanstalt für privaten Rundfunk und neue Medien und für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk die Staatskanzlei.
Dem am 19. Dezember 2007 unterzeichneten Zehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag wird zugestimmt.
Dem Vierzehnten Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Vierzehnter Rundfunkänderungsstaatsvertrag) vom 10. Juni 2010 zwischen den…
Dem Zwölften Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Zwölfter Rundfunkänderungsstaatsvertrag) vom 18. Dezember 2008 zwischen den Ländern…
Das Sächsische Gesetz zur Durchführung des Staatsvertrages über den Rundfunk im vereinten Deutschland vom 19. Dezember 1991 (SächsGVBl. S. 457), zuletzt…
§ 1 des Sächsischen Gesetzes zur Durchführung des Staatsvertrags über den Rundfunk im vereinten Deutschland vom 19. Dezember 1991 (SächsGVBl. S. 457), zuletzt…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.