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§ 3 Abs. 6 des Gesetzes über die Berufsakademie im Freistaat Sachsen (Sächsisches Berufsakademiegesetz – SächsBAG) vom 11. Juni 1999 (SächsGVBl. S. 276), das zuletzt durch Artikel 12 § 3 des Gesetzes vom 12. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 866, 880) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: „(6) Sofern eine Staatliche Studienakademie aufgrund einer Vereinbarung nach § 109 Abs. 3 des Gesetzes über die Hochschulen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulgesetz – SächsHSG) vom 10. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 900), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 26. Juni 2009 (SächsGVBl. S. 375, 377) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, einem Studentenwerk zugeordnet worden ist, unterliegen deren Studenten der Beitragspflicht gegenüber dem Studentenwerk. Ist eine Staatliche Studienakademie durch Rechtsverordnung gemäß § 109 Abs. 3 Satz 1 SächsHSG einem Studentenwerk zugeordnet worden, unterliegen deren Studenten der Beitragspflicht gegenüber dem Studentenwerk. Die Beiträge werden von der Staatlichen Studienakademie unentgeltlich eingezogen. Die Beiträge für das bevorstehende Studienjahr sind von den Studienbewerbern bei Studienbeginn, im Übrigen einen Monat vor Beginn des folgenden Studienjahres, fällig.“
Das Studentenwerk erhebt von den Studentinnen und Studenten der ihm zugeordneten Hochschulen und Studienakademien der Dualen Hochschule Sachsen einen Beitrag…
Die Studentinnen und Studenten sind verpflichtet, für die Erfüllung der Aufgaben der Studentenschaft und der Fachschaften sowie der örtlichen Studentenräte…
Das Staatsministerium regelt die Zuordnung der Hochschulen und Studienakademien der Dualen Hochschule Sachsen zu den Studentenwerken durch Rechtsverordnung. Ein…
Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst: „Die Studenten, die Mitglied in der verfassten Studentenschaft sind, sind verpflichtet, für die Erfüllung der Aufgaben…
Das Studierendenwerk erhebt von den Studierenden der in § 1 Absatz 1 genannten Hochschulen einen angemessenen Sozialbeitrag für die Möglichkeit der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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