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Zur Erfüllung seiner Aufgaben im Rahmen des Wirtschaftsplanes stehen dem Studierendenwerk folgende Einnahmen zur Verfügung:
Sozialbeiträge der Studierenden,
Einnahmen aus Wirtschaftsbetrieben und sonstigen Dienstleistungen,
staatliche Zuschüsse nach Maßgabe des Landeshaushaltes und Kostenerstattungen für Auftragsangelegenheiten sowie
sonstige Zuwendungen.
Das Studierendenwerk erhebt von den Studierenden der in § 1 Absatz 1 genannten Hochschulen einen angemessenen Sozialbeitrag für die Möglichkeit der Inanspruchnahme seiner Dienstleistungen nach Maßgabe einer Beitragsordnung. Die in der Ordnung festgelegte Beitragshöhe wird gebildet anhand des für die Erfüllung der Aufgaben des Studierendenwerkes erforderlichen Aufwandes unter Berücksichtigung der allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse der Studierenden. Die Beitragsordnung kann bestimmen, dass für Dienstleistungen, die nicht allen Studierenden zur Verfügung stehen, von den Studierenden einzelner Einrichtungen oder einzelner Standorte zusätzlich ein zweckgebundener Beitrag erhoben wird sowie dessen Höhe festlegen. Beurlaubte Studierende, Fern- und Weiterbildungsstudierende sowie Studierende einer ausländischen Hochschule, die mit einer Hochschule nach § 1 Absatz 1 kooperieren, können von der Beitragspflicht ganz oder teilweise befreit werden, soweit sie keine oder nur teilweise Dienstleistungen des Studierendenwerkes in Anspruch nehmen können. Höhe und Tatbestände für eine Befreiung sind in der Beitragsordnung zu regeln. Der Beitrag ist jeweils bei der Einschreibung oder der Rückmeldung der Studierenden fällig und wird von den Hochschulen für das Studierendenwerk unentgeltlich eingezogen. Die Erstattung von Beiträgen an Studierende sowie das Vorgehen in Härtefällen sind in der Beitragsordnung zu regeln.
Das Land stellt dem Studierendenwerk Zuschüsse zur Erfüllung seiner Aufgaben nach Maßgabe des Landeshaushaltes zur Verfügung. Die Zuschüsse für den laufenden Betrieb werden als Festbeträge gewährt. Die Verteilung der Zuschüsse für den laufenden Betrieb auf das Studierendenwerk regelt die Aufsichtsbehörde durch Verwaltungsvorschrift. Als Nachweis der Verwendung der Zuschüsse gegenüber der Aufsichtsbehörde und dem Rechnungshof des Saarlandes dient der von einer Wirtschaftsprüferin/einem Wirtschaftsprüfer geprüfte Abschluss. Die Aufsichtsbehörde prüft ihre sachgerechte Verwendung im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht.
Das Land erstattet dem Studierendenwerk die notwendigen Kosten für die Durchführung der Aufgaben nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz.
Die Aufsichtsbehörde kann mit dem Studierendenwerk eine Ziel- und Leistungsvereinbarung über die für die Erfüllung seiner Aufgaben zu gewährenden Einnahmen schließen. Die Ziel- und Leistungsvereinbarung soll dem Studierendenwerk Planungssicherheit für mehrere Jahre geben; sie ist rechtzeitig fortzuschreiben. In der Ziel- und Leistungsvereinbarung sind auch Ziele und Maßnahmen zu vereinbaren, die der Aufgabenerfüllung des Studierendenwerkes insbesondere hinsichtlich Effizienzsteigerung und Qualitätssicherung dienen. Anstelle einer Ziel- und Leistungsvereinbarung kann die Aufsichtsbehörde gegenüber dem Studierendenwerk auch einen entsprechenden Verwaltungsakt erlassen; die Vorgaben von Satz 1 bis 3 gelten entsprechend.