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Der Deutschlandradio-Staatsvertrag vom 17. Juni 1993, zuletzt geändert durch Artikel 4 des Fünften Rundfunkänderungsstaatsvertrages vom 6. Juli bis 7. August 2000, wird wie folgt geändert:
§ 8 wird wie folgt gefasst: „§ 8 Unzulässige Sendungen, Jugendschutz Die für das Deutschlandradio geltenden Bestimmungen des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages finden Anwendung.“
In § 34 Abs. 4 Halbsatz 2 wird die Verweisung auf „§ 21 Abs. 6 Satz 6“ durch die Verweisung auf „§ 21 Abs. 6 Satz 7“ ersetzt.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.