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§ 4 Abs. 3 des Deutschlandradio-Staatsvertrages vom 17. Juni 1993, zuletzt geändert durch den Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 8. bis 15. Oktober 2004, wird wie folgt geändert:
In Satz 1 werden die Worte „Mediendienste im Sinne von § 2 Abs. 2 Nr. 4 des Mediendienste-Staatsvertrages” ersetzt durch das Wort „Telemedien”.
In Satz 2 wird das Wort „Mediendiensten” ersetzt durch das Wort „Telemedien”.
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