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§ 120a des Sächsischen Wassergesetzes (SächsWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Oktober 2004 (SächsGVBl. S. 482), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 8. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 940, 941) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: Die Anerkennung durch andere Länder der Bundesrepublik Deutschland, andere Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder einen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ersetzt die Anerkennung nach dieser Vorschrift, sofern die Voraussetzungen für die Anerkennung gleichwertig sind. Zum Nachweis der Gleichwertigkeit ist von dem Antragsteller dem Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie oder der einheitlichen Stelle ein Zeugnis, eine Bescheinigung oder ein sonstiges Dokument vorzulegen, das eine gleichwertige Funktion wie die Anerkennung nach Absatz 1 oder 2 hat oder aus dem hervorgeht, dass die Anforderungen nach Absatz 1 und 2 erfüllt sind. Das Dokument ist im Original oder in beglaubigter Kopie und, sofern es nicht in Deutsch abgefasst ist, in beglaubigter Übersetzung ins Deutsche vorzulegen.“
Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: „In der Verordnung nach Satz 1 kann vorgeschrieben werden, dass die Anerkennung befristet erteilt werden kann und der Sachverständige oder das Prüflabor nach der Anerkennung in bestimmten Abständen an wiederkehrenden Maßnahmen zur analytischen Qualitätssicherung, insbesondere Vergleichsuntersuchungen, Ringversuchen oder Laborkontrollen, teilnehmen muss.“
Die Absätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst: „(2) Anerkennungen, die am 28. Dezember 2009 bestehen, gelten bis zum Ablauf ihrer Befristung fort. Neue Anerkennungen von Prüflaboren erfolgen bis zum Erlass der Rechtsverordnung nach Absatz 1 auf Antrag durch das Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie, wenn das Prüflabor erfolgreich an den Ringversuchen des Landesamtes für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie, die nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik durchzuführen sind und den Nachweis der Geeignetheit hinsichtlich des Laborpersonals, der Laborausstattung, der angewandten Analytik sowie der Qualitätssicherung einschließen, teilgenommen hat. Die oberste Wasserbehörde führt die allgemein anerkannten Regeln der Technik nach Satz 2 durch öffentliche Bekanntmachung ein. Die Anerkennungen nach Satz 2 sind auf drei Jahre zu befristen. Die Anerkennung nach Satz 1 oder 2 verlängert sich automatisch um drei Jahre bei erfolgreicher Wiederholung der Teilnahme an dem Ringversuch nach Satz 2. Im Übrigen gilt für die erstmalige Antragstellung § 42a VwVfG mit der Maßgabe, dass die Frist nach § 42a Abs. 2 Satz 1 sechs Monate beträgt. Das Verfahren zur Anerkennung kann über die einheitliche Stelle nach § 1 SächsVwVfG in Verbindung mit den §§ 71a bis 71e VwVfG abgewickelt werden.
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