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Die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Ausbildung und Prüfung für den höheren Archivdienst im Freistaat Sachsen (SächsArchAPO-hD) vom 11. Juni 1997 (SächsGVBl. S. 518) wird wie folgt geändert:
§ 1 wird wie folgt gefasst:
„§ 1 Zulassungsvoraussetzungen Für den Vorbereitungsdienst kann zugelassen werden, wer
einen mit einer Prüfung abgeschlossenen Studiengang der Geschichte, der Rechtswissenschaft oder einen anderen für den Archivdienst geeigneten Studiengang an einer Hochschule und
angemessene Kenntnisse der lateinischen und französischen Sprache nachweist.“
In § 11 Abs. 3 Satz 2 werden nach den Wörtern „‚Assessor des Archivdienstes’“ die Wörter „oder ‚Assessorin des Archivdienstes’“ eingefügt.
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