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Die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen allgemeinen Verwaltungsdienst im Freistaat Sachsen (Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den gehobenen allgemeinen Verwaltungsdienst – SächsAPOgVwD) vom 24. Juli 2000 (SächsGVBl. S. 368), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 6. Mai 2008 (SächsGVBl. S. 429), wird wie folgt geändert:
§ 4 wird wie folgt gefasst:
„§ 4 Zulassungsvoraussetzungen Zum Studium an der Fachhochschule kann zugelassen werden, wer
zum Zeitpunkt des Studienbeginns das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat,
die für die Dauer des Studiengangs erforderliche gesundheitliche Eignung nachweist und
an einem Auswahlverfahren (§ 5) erfolgreich teilgenommen hat.“
§ 5 Abs. 3 Satz 2 wird wie folgt geändert:
Die Wörter „Landesversicherungsanstalt Sachsen“ werden durch die Wörter „Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland“ ersetzt.
Nach den Wörtern „den kommunalen Spitzenverbänden“ werden die Wörter „im Freistaat Sachsen“ eingefügt.
§ 6 Abs. 3 wird wie folgt gefasst: „(3) Nach der Einstellung sind die Studierenden zum Studium an der Fachhochschule zuzulassen.“
In § 7 Abs. 3 werden die Wörter „eine Ausbildung in fachbezogenen Schwerpunktbereichen“ durch die Wörter „berufspraktische Studienzeiten“ ersetzt.
In § 30 Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe „§ 22 Abs. 6 Satz 2 SächsBG“ durch die Angabe „§ 22 Abs. 6 Satz 3 SächsBG“ ersetzt.
In § 33 wird die Angabe „4. November 1996 (SächsGVBl. S. 457), die zuletzt durch Verordnung vom 31. Mai 2000 (SächsGVBl. S. 246) geändert worden ist“ durch die Angabe „15. August 2000 (SächsGVBl. S. 398), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 12. März 2009 (SächsGVBl. S. 102) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung“ ersetzt.
§ 34 wird wie folgt geändert:
In Absatz 1 wird das Wort „Landesbehörden“ durch das Wort „Staatsbehörden“ ersetzt.
In Absatz 2 wird die Angabe „Schulabschluss im Sinne des § 13 Abs. 2 des Gesetzes über die Hochschulen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulgesetz – SächsHG) vom 11. Juni 1999 (SächsGVBl. S. 294)“ durch die Angabe „Abschluss im Sinne des § 17 Abs. 2 des Gesetzes über die Hochschulen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulgesetz – SächsHSG) vom 10. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 900), das durch Artikel 10 des Gesetzes vom 26. Juni 2009 (SächsGVBl. S. 375, 377) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,“ ersetzt.
§ 36 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 wird aufgehoben.
Die Absatzbezeichnung „(2)“ wird gestrichen.
Absatz 3 wird aufgehoben.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.