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Wenn Gründe der Sicherheit oder des Lagerstättenschutzes es erfordern, sind angebohrte nutzbare Lagerstätten sowie deren Hangendes und Liegendes zu erkunden. Dies gilt für Solquellen entsprechend. Die Ergebnisse der Erkundungen und Feststellungen sind dem Oberbergamt mitzuteilen. Das Anbohren von Lagerstätten, Solquellen und außergewöhnliche Wasserzuflüsse sind dem Oberbergamt unverzüglich anzuzeigen.
Es ist sicherzustellen, dass in Bohrungen keine Materialien oder Stoffkombinationen zum Einsatz kommen, durch die Lagerstätten beeinträchtigt werden können. Eingesetzte Spülungen müssen im Bereich von Lagerstätten trägerschonend sein.
Bohrungen, mit denen gas- oder flüssigkeitsführende Gebirgsschichten oder Hohlräume angebohrt werden können, sind bei der Errichtung und solange sie genutzt oder offen gehalten werden auf das Auftreten von schädlichen Gasen zu überwachen.
Speicher- und Förderhorizonte sind gegenüber den angrenzenden Schichten dauerhaft abzudichten. Die Dichtheit der Abdichtung ist durch geeignete Kontrollmessungen nachzuweisen. Die Messungen sind dem Oberbergamt mitzuteilen. Vor endgültiger Verfüllung einer Bohrung ist die Wirksamkeit der Abdichtungen nach Satz 1 nachzuweisen.
Wenn Gründe der Sicherheit oder des Lagerstättenschutzes es erfordern, sind angebohrte nutzbare Lagerstätten sowie deren Hangendes und Liegendes zu erkunden.…
Erdöl- und Erdgasträger, Speicherhorizonte sowie nutzbare Wasserstockwerke sind abzudichten. Im Bereich nutzbarer Salzlagerstätten ist Vorsorge zu treffen, dass…
Bohrungen zum Aufsuchen oder Gewinnen von Erdöl, Erdgas, Kohlensäure, Mineralwasser, Salz, radioaktiven Stoffen sowie zur Herstellung von Kavernen.
Bohrungen zum Aufsuchen oder Gewinnen von Erdöl, Erdgas, Kohlensäure, Mineralwasser, Salz, radioaktiven Stoffen sowie zur Herstellung von Kavernen.
Bohrungen zum Aufsuchen oder Gewinnen von Erdöl, Erdgas, Kohlensäure, Mineralwasser, Salz, radioaktiven Stoffen sowie zur Herstellung von Kavernen.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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