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In § 15 Abs. 1 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Laufbahn der Beamten des Polizeivollzugsdienstes des Freistaates Sachsen (Laufbahnverordnung der Beamten des Polizeivollzugsdienstes – SächsLVOPol) vom 22. November 1999 (SächsGVBl S. 799), die zuletzt durch Verordnung vom 5. September 2009 (SächsGVBl. S. 472) geändert worden ist, wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt: „Er verlängert sich um Zeiten, in denen die Ausbildung aus dienstlichen Gründen unterbrochen wird.“
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