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Wird die Ausbildung wegen Krankheit oder aus anderen zwingenden Gründen unterbrochen, soll die versäumte Zeit nachgeholt werden, soweit sie einen Monat übersteigt oder das Erreichen des Ausbildungsziels dies erfordert. Die Entscheidung trifft die Ausbildungsbehörde nach § 3 Absatz 1. Der Vorbereitungsdienst verlängert sich entsprechend. Abschnitt III Laufbahnprüfung