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§ 6 des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages vom 10. bis 27. September 2002, zuletzt geändert durch den Elften Rundfunkänderungsstaatvertrag vom 12. Juni 2008, wird wie folgt geändert:
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
Der erste Halbsatz wird wie folgt neu gefasst: „Werbung darf Kinder und Jugendliche weder körperlich noch seelisch beeinträchtigen,“.
In Nummer 1 werden die Wörter „Kaufappelle an Kinder oder Jugendliche“ durch die Wörter „Aufrufe zum Kaufen oder Mieten von Waren oder Dienstleistungen an Minderjährige“ ersetzt.
Absatz 5 Satz 2 wird gestrichen.
In Absatz 6 Satz 1 werden nach dem Wort „Teleshopping“ die Wörter „und Sponsoring“ eingefügt.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.