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Der Staatsvertrag über den Ostdeutschen Sparkassen- und Giroverband vom 17. Dezember 1992, geändert durch den Staatsvertrag zur Änderung des Staatsvertrages über den Ostdeutschen Sparkassen- und Giroverband vom 29. September 2000, wird wie folgt geändert:
Die Überschrift des Staatsvertrages wird wie folgt gefasst:
§ 1 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „Mitglieder in dem Ostdeutschen Sparkassenverband (Verband) sind die Sparkassen in den Ländern Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, dem Freistaat Sachsen und dem Land Sachsen-Anhalt (Vertragsländer) sowie die kommunalen Mitglieder. Kommunale Mitglieder sind bei Sparkassen mit kommunalem Träger die Träger, bei Sparkassen mit mehreren Trägern die Mitträger und bei Zweckverbandssparkassen zusätzlich die Kommunen, die Mitglieder der jeweiligen Zweckverbände sind. Kommunale Mitglieder sind bei Sparkassen der Sachsen-Finanzgruppe neben der Sachsen-Finanzgruppe auch die ehemaligen kommunalen Träger der Sparkassen der Sachsen-Finanzgruppe, bei Zweckverbänden als ehemaligen kommunalen Trägern zusätzlich die Kommunen, die Mitglieder der jeweiligen Zweckverbände sind. Das Gesamtstimmrechtsverhältnis zwischen den Mitgliedern aus den vier Ländern ist in der Satzung ausgewogen zu gestalten.“
In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „Landes Mecklenburg-Vorpommern“ durch die Wörter „die Staatsaufsicht ausübenden Vertragslandes“ ersetzt.
§ 5 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst: „Das Geschäftsführende Vorstandsmitglied stellt bis spätestens drei Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres eine Bilanz mit Gewinn- und Verlustrechnung nebst Anhang (Jahresabschluss) sowie einen Lagebericht nach den kaufmännischen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung auf.“
§ 8 wird wie folgt geändert:
In Absatz 2 wird das Wort „Sachsen-Finanzverbandssparkassen“ durch die Wörter „Sparkassen der Sachsen-Finanzgruppe“ ersetzt.
In Absatz 3 werden die Wörter „der Sachsen-Finanzverband“ durch die Wörter „die Sachsen-Finanzgruppe“ ersetzt.
In der Präambel, in § 2 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Satz 2 sowie in § 10 Satz 1 wird jeweils das Wort „Gewährträger“ durch das Wort „Träger“ ersetzt.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.