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Das Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Sächsischen Landtages (Abgeordnetengesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Juli 2000 (SächsGVBl. S. 326), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Dezember 2010 (SächsGVBl. S. 334), wird wie folgt geändert:
§ 14b wird wie folgt geändert:
Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst: „Auf Antrag kann die Altersentschädigung bis zu fünf Jahre früher gewährt werden.“
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
In Satz 3 wird das Wort „Abgeordnetengesetzes“ durch die Wörter „Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Sächsischen Landtages“ ersetzt.
Es wird folgender Satz angefügt:
„Für Mitglieder des Landtages, die ab Beginn der 5. Wahlperiode oder später erstmals dem Landtag angehören, vermindert sich die Altersentschädigung um 0,3 vom Hundert für jeden Monat der vorzeitigen Inanspruchnahme nach Absatz 1 Satz 2.“
§ 40 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
Nach dem Wort „sind“ wird das Semikolon durch einen Punkt ersetzt.
Halbsatz 2 wird durch folgende Sätze ersetzt:
„Für die Altersversorgung der Mitglieder des Landtages der 2. bis 4. Wahlperiode, bei denen dies nicht der Fall ist, gilt § 13 in der bis zum Inkrafttreten des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Abgeordnetengesetzes und des Fraktionsrechtsstellungsgesetzes vom 9. September 2005 (SächsGVBl. S. 262) geltenden Fassung fort. Für Ansprüche nach Satz 2 betragen die Steigerungssätze für jedes Jahr der Mitgliedschaft bis zum Ende der 4. Wahlperiode 4,375 vom Hundert, ab der 5. Wahlperiode 3,5 vom Hundert und die Mindestaltersentschädigung 35 vom Hundert.“
§ 45a wird wie folgt geändert:
Absatz 5 wird aufgehoben.
Absatz 6 wird Absatz 5.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.