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Die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Ausgestaltung des öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisses vom 18. Mai 2002 (SächsGVBl. S. 175), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 20. August 2009 (SächsGVBl. S. 472, 476), wird wie folgt geändert:
§ 3 wird wie folgt geändert:
In Absatz 1 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt: „Abweichend von Satz 1 ist für die Begründung des öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisses der Studienreferendare der Direktor der Sächsischen Bildungsagentur zuständig.“
In Absatz 2 wird die Angabe „Artikel 10 des Gesetzes vom 28. März 2009 (BGBl. I S. 634, 642)“ durch die Angabe „Artikel 14 des Gesetzes vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1885, 1895)“ ersetzt.
§ 4 wird wie folgt geändert:
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
Die Angabe „Artikel 4 des Gesetzes vom 26. Juni 2009 (SächsGVBl. S. 375)“ wird durch die Angabe „Artikel 18 des Gesetzes vom 15. Dezember 2010 (SächsGVBl. S. 387, 399)“ ersetzt.
Es wird folgender Satz angefügt:
„Abweichend von Satz 1 bemisst sich der Grundbetrag der Ausbildungsbezüge bei Lehramtsanwärtern für das Lehramt an Förderschulen nach dem für das Eingangsamt der Besoldungsgruppe A 13 maßgeblichen Anwärtergrundbetrag.“
In Absatz 3 werden die Wörter „eine jährliche Sonderzahlung sowie“ gestrichen.
§ 5 wird aufgehoben.
Der bisherige § 6 wird § 5.
§ 7 wird wie folgt geändert:
Der bisherige § 19 wird § 20 und wie folgt geändert:
§ 20 wird wie folgt geändert:
§ 7 wird wie folgt geändert:
Nummer 9 Buchst. a wird wie folgt geändert:
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.