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Das Sächsische Ausführungsgesetz zum Transplantationsgesetz (SächsAGTPG) vom 7. November 2005 (SächsGVBl. S. 274) wird wie folgt geändert:
In der Überschrift wird die Angabe „(SächsAGTPG)“ durch die Angabe „(Sächsisches Transplantationsausführungsgesetz – SächsAGTPG)“ ersetzt.
§ 1 wird wie folgt gefasst:
„§ 1 Zuständige Stellen zur Ausführung des Transplantationsgesetzes Nach Landesrecht zuständige Stellen im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 und 2 des Gesetzes über die Spende, Entnahme und Übertragung von Organen und Geweben (Transplantationsgesetz – TPG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. September 2007 (BGBl. I S. 2206), das durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. Juli 2009 (BGBl. I S. 1990, 2009) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, sind:
die Behörden des öffentlichen Gesundheitsdienstes im Sinne von § 2 Abs. 1 des Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst im Freistaat Sachsen (SächsGDG) vom 11. Dezember 1991 (SächsGVBl. S. 413), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Dezember 2011 (SächsGVBl. S. 655), in der jeweils geltenden Fassung,
die Sächsische Landesärztekammer für ihre Mitglieder sowie
die Transplantationsbeauftragten nach § 2.“
§ 2 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
In Satz 2 Nr. 1 wird die Angabe „§ 11 Abs. 4 Satz 2 TPG“ durch die Angabe „§ 11 Abs. 4 Satz 2 und 3 TPG“ ersetzt.
Satz 3 wird gestrichen.
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