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Zuständig für den öffentlichen Gesundheitsdienst sind
das Ministerium für Justiz, Gesundheit und Soziales als oberste Landesgesundheitsbehörde,
das Landesamt für Gesundheit und Verbraucherschutz,
eine vom Land zu benennende Einrichtung, die die Aufgaben eines Landesmedizinaluntersuchungsamtes wahrnimmt,[1]
die Gemeindeverbände als untere Gesundheitsbehörden,
die Zentrale Stelle nach § 8a.
Die Gemeindeverbände erfüllen die Aufgaben der unteren Gesundheitsbehörden als staatliche Aufgaben (Auftragsangelegenheiten). Fachaufsichtsbehörde ist das Ministerium für Justiz, Gesundheit und Soziales.