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Die Verordnung der Sächsischen Staatsregierung und des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit über Zuständigkeiten nach dem Bundesfernstraßengesetz und dem Sächsischen Straßengesetz (StrZuVO) vom 2. Juni 2006 (SächsGVBl. S. 160), zuletzt geändert durch Artikel 31 § 4 des Gesetzes vom 15. Dezember 2010 (SächsGVBl. S. 387, 404), wird wie folgt geändert: Die Zuständigkeiten der obersten Landesstraßenbaubehörde nach dem Bundesfernstraßengesetz sowie die Zuständigkeit der höheren Verwaltungsbehörde gemäß § 5 Abs. 4 Satz 4 FStrG werden auf das Landesamt für Straßenbau und Verkehr übertragen, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
In der Überschrift werden die Wörter „und Arbeit“ durch die Wörter „, Arbeit und Verkehr“ ersetzt.
§ 1 wird wie folgt gefasst:
„§ 1 Zuständigkeiten nach dem Bundesfernstraßengesetz
Die Zuständigkeiten der obersten Landesstraßenbaubehörde nach § 2 Abs. 6 Satz 3 und § 5 Abs. 2a Satz 1 und 2 FStrG verbleiben abweichend von Absatz 1 beim Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr. Die Entscheidung nach § 2 Abs. 6 Satz 2 FStrG ergeht im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr.
Die Zuständigkeit der obersten Straßenbaubehörde für Ausnahmen von der Veränderungssperre gemäß § 9a Abs. 5 FStrG wird auf die Landesdirektion Sachsen übertragen.“
In § 2 wird das Wort „Landesdirektionen“ durch die Wörter „Landesdirektion Sachsen“ ersetzt.
In § 3 wird das Wort „Landesdirektionen“ durch die Wörter „Landesdirektion Sachsen“ ersetzt.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.