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Das Gesetz zur Bestimmung der Zuständigkeiten der unteren Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet des Straßenverkehrswesens (Straßenverkehrszuständigkeitsgesetz – StVZustG) vom 5. Mai 2004 (SächsGVBl. S. 148, 153) wird wie folgt geändert:
§ 1 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
Die Wörter „das Autobahnamt Sachsen“ werden durch die Wörter „das Landesamt für Straßenbau“ ersetzt.
Die Wörter „das Regierungspräsidium“ werden durch die Wörter „die Landesdirektion“ ersetzt.
§ 4 wird wie folgt geändert:
In Absatz 1 Nr. 2 werden die Wörter „Regierungspräsidien als höhere“ durch die Wörter „Landesdirektionen als obere“ ersetzt.
Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Unbeschadet der allgemeinen Zuständigkeit der Landkreise, Kreisfreien Städte und Großen Kreisstädte als Straßenverkehrsbehörden werden den kreisangehörigen Gemeinden die Aufgaben der Straßenverkehrsbehörde nach § 45 StVO übertragen, soweit sich diese auf Gemeinde- und sonstige öffentliche Straßen im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 3 und 4 des Straßengesetzes für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Straßengesetz – SächsStrG) vom 21. Januar 1993 (SächsGVBl. S. 93), das zuletzt durch Artikel 34 des Gesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138, 165) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, beziehen. Die übertragenen Aufgaben sind Weisungsaufgaben. Die Landkreise üben die Fachaufsicht über die Gemeinden als örtliche Straßenverkehrsbehörden aus. Das Weisungsrecht der Fachaufsichtsbehörden ist unbeschränkt. Fachaufsichtsbehörden können die Befugnisse der kreisangehörigen Gemeinde bei Gefahr im Verzug oder dann ausüben, wenn einer Weisung innerhalb der gesetzten Frist keine Folge geleistet wird. Der Mehrbelastungsausgleich ist gemäß § 16 des Gesetzes über den Finanzausgleich mit den Gemeinden und Landkreisen im Freistaat Sachsen (Finanzausgleichsgesetz – FAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Januar 2007 (SächsGVBl. S. 1), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 102, 109) geändert worden ist, mit dem nächsten Änderungsgesetz zu diesem Finanzausgleichsgesetz zu regeln.“
In § 47 Abs. 3, § 48 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 4 und Abs. 4 Satz 3, § 49 Abs. 5 Satz 3, § 50 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und Abs. 2 Satz 2 Nr. 2, § 50a Abs. 1 Satz 2…
In der Überschrift werden die Wörter „und Arbeit“ durch die Wörter „, Arbeit und Verkehr“ ersetzt.
Nach § 7 wird folgender § 8 eingefügt: „§ 8 Zuständigkeit nach der Straßenverkehr-Transportbegleitungsverordnung Das Landesamt für Straßenbau und Verkehr ist…
In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „die oberste Straßenbaubehörde“ durch die Wörter „das Landesamt für Straßenbau und Verkehr“ ersetzt.
Die Verordnung der Sächsischen Staatsregierung und des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit über Zuständigkeiten nach dem…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.