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Jedes Land kann der GÜL durch gesonderte Vereinbarung mit dem Land Hessen Aufgaben der elektronischen Überwachung des Aufenthaltsorts von Personen auch zu anderen Zwecken übertragen, insbesondere
bei Außervollzugsetzung eines Haftbefehls,
im Rahmen einer Bewährungsweisung,
bei Gnadenerweisen,
zur Vermeidung der Vollstreckung von kurzen Freiheitsstrafen oder von Ersatzfreiheitsstrafen,
zur Überwachung vollzugsöffnender Maßnahmen oder
im Rahmen der Führungsaufsicht in Fällen, die von § 68b Absatz 1 Satz 1 Nummer 12 des Strafgesetzbuchs nicht umfasst sind.
im Rahmen einer Bewährungsweisung,
Nach Satz 4 wird folgender Satz 5 angefügt: „Bei Entscheidungen über Anträge nach § 22 Satz 2 Nr. 1 und 2 kann ihr Einsatz für andere Zwecke zugelassen werden.“
zulässige oder unzulässige besondere Verwendungszwecke,
die Maßnahmen missbraucht werden oder
In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 89 folgende Angabe eingefügt: „§ 89a Einsatz optisch-technischer Hilfsmittel zur Beobachtung“.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.