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Das Gesetz über den Vollzug der Untersuchungshaft im Freistaat Sachsen (Sächsisches Untersuchungshaftvollzugsgesetz – SächsUHaftVollzG) vom 14. Dezember 2010 (SächsGVBl. S. 414) wird wie folgt geändert: Nummer | was Die Untersuchungsgefangenen werden in ihren Hafträumen einzeln untergebracht.
| Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
| In der Angabe zu § 12 werden die Wörter „Arbeit, Bildung und Freizeit“ durch das Wort „Einschlusszeiten“ ersetzt.
| Die Angabe zu § 13 wird wie folgt gefasst: „§ 13 | Aufenthalt außerhalb der Einschlusszeiten“.
| Die Angabe zu § 28 wird wie folgt gefasst: „§ 28 | Rundfunk, Informations- und Unterhaltungselektronik“.
| Die Angaben zu den §§ 34 bis 40 werden wie folgt gefasst: „§ 34 | Durchführung der Besuche § 35 | Überwachung der Gespräche § 36 | Telefongespräche § 37 | Schriftwechsel, Untersagung des Schriftwechsels § 38 | Sichtkontrolle, Weiterleitung und Aufbewahrung von Schreiben § 39 | Überwachung des Schriftwechsels § 40 | Anhalten von Schreiben“.
| In der Angabe zu § 47 wird das Wort „Suchtmittelkonsum“ durch das Wort „Suchtmittelgebrauch“ ersetzt.
| Nach der Angabe zu § 47 wird folgende Angabe zu § 47a eingefügt: „§ 47a | Auslesen von Datenspeichern“.
| Die Angaben zu den §§ 50 und 51 werden wie folgt gefasst: „§ 50 | (aufgehoben) § 51 | (aufgehoben)“.
| Die Angaben zu den §§ 58 bis 60 werden wie folgt gefasst: „§ 58 | (aufgehoben) § 59 | Disziplinarmaßnahmen § 60 | (aufgehoben)“.
| Die Angabe zu § 74 wird wie folgt gefasst: „§ 74 | Zwangsmaßnahmen auf dem Gebiet der Gesundheitsfürsorge, besondere Sicherungsmaßnahmen, unmittelbarer Zwang“.
| Die Angabe zu Teil 14 wird wie folgt gefasst: „Teil 14 Datenschutz, Kriminologische Forschung“.
| Nach der Angabe zu § 88 wird folgende Angabe zu § 88a eingefügt: „§ 88a | Kriminologische Forschung“.
In § 6 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „wirtschaftlichen und sozialen“ durch die Wörter „wirtschaftlichen, sozialen und gesundheitlichen“ ersetzt.
§ 7 wird wie folgt geändert:
In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „die“ durch die Wörter „ein Exemplar der“ ersetzt.
In Absatz 4 wird das Wort „alsbald“ durch das Wort „unverzüglich“ ersetzt.
§ 9 Abs. 2 Satz 4 wird wie folgt gefasst: „Liegt die Ausführung ausschließlich im Interesse des Untersuchungsgefangenen, können ihm die Kosten auferlegt werden, soweit dies nicht unbillig ist.“
§ 11 Abs. 4 wird wie folgt gefasst: „(4) Eine gemeinsame Unterbringung zum Zweck der medizinischen Behandlung sowie gemeinsame Maßnahmen, insbesondere Arbeit und Berufs- und Schulausbildung, sind zulässig.“
Die §§ 12 und 13 werden wie folgt gefasst: „§ 12 Unterbringung während der Einschlusszeiten
Eine gemeinsame Unterbringung ist zulässig
mit Zustimmung der Untersuchungsgefangenen oder
wenn ein Untersuchungsgefangener hilfsbedürftig ist oder eine Gefahr für Leben oder Gesundheit besteht.
Darüber hinaus ist eine gemeinsame Unterbringung nur vorübergehend und aus zwingenden Gründen zulässig. § 13 Aufenthalt außerhalb der Einschlusszeiten
Außerhalb der Einschlusszeiten dürfen sich die Untersuchungsgefangenen in Gemeinschaft aufhalten.
Der gemeinschaftliche Aufenthalt kann eingeschränkt werden, soweit es zur Gewährleistung der Sicherheit oder Ordnung in der Anstalt erforderlich ist.“
In § 14 Abs. 1 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt: „Aus besonderen Gründen kann die Unterbringung auch bis zu einem halben Jahr darüber hinaus erfolgen.“
§ 15 Abs. 3 wird wie folgt gefasst: „(3) Werden eingebrachte Sachen, deren Aufbewahrung nach Art oder Umfang nicht möglich ist, von den Untersuchungsgefangenen trotz Aufforderung nicht aus der Anstalt verbracht, können diese auf Kosten der Untersuchungsgefangenen aus der Anstalt entfernt, außerhalb der Anstalt verwahrt, verwertet oder vernichtet werden. Für die Voraussetzungen und das Verfahren der Verwertung und Vernichtung gilt § 29 Abs. 1 und 2 des Polizeigesetzes des Freistaates Sachsen (SächsPolG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. August 1999 (SächsGVBl. S. 466), das zuletzt durch Artikel 20 und 20a des Gesetzes vom 27. Januar 2012 (SächsGVBl. S. 130, 141) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.“
In § 20 Abs. 4 Satz 1 wird vor dem Wort „Angehörigen“ das Wort „nahen“ eingefügt.
§ 21 wird wie folgt gefasst:
„§ 21 Zwangsmaßnahmen auf dem Gebiet der Gesundheitsfürsorge
Medizinische Untersuchung und Behandlung sind ohne Einwilligung der Untersuchungsgefangenen zulässig, um den Erfolg eines Selbsttötungsversuchs zu verhindern. Eine Maßnahme nach Satz 1 ist auch zulässig, wenn von Untersuchungsgefangenen eine Gefahr für die Gesundheit anderer Personen ausgeht.
Medizinische Untersuchung und Behandlung sowie Ernährung sind zwangsweise auch bei einer Gefahr für das Leben oder einer schwerwiegenden Gefahr für die Gesundheit der Untersuchungsgefangenen zulässig, wenn die Untersuchungsgefangenen auf Grund einer psychischen Krankheit oder einer geistigen oder seelischen Behinderung die Notwendigkeit der ärztlichen Maßnahme nicht erkennen oder nicht nach dieser Einsicht handeln können und eine Patientenverfügung im Sinne des § 1901a Abs. 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB), deren Festlegungen auf die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation zutreffen und gegen die Durchführung der Maßnahmen gerichtet sind, der Anstalt nicht vorliegt.
Zwangsmaßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 dürfen nur angeordnet werden, wenn
erfolglos versucht worden ist, das auf Vertrauen gegründete Einverständnis der Untersuchungsgefangenen zu der Untersuchung, Behandlung oder Ernährung zu erwirken,
die Untersuchungsgefangenen über Notwendigkeit, Art, Umfang und Dauer der Maßnahmen durch einen Arzt aufgeklärt wurden,
die Maßnahmen zur Abwendung einer Gefahr geeignet und erforderlich sowie nicht mit erheblicher Gefahr für Leben oder Gesundheit der Untersuchungsgefangenen verbunden sind und
der zu erwartende Nutzen der Maßnahmen nicht außer Verhältnis zum Behandlungsrisiko steht und den möglichen Schaden der Nichtbehandlung deutlich überwiegt.
Die Maßnahmen dürfen nur auf Anordnung und unter Leitung eines Arztes durchgeführt werden, unbeschadet der Leistung Erster Hilfe für den Fall, dass ein Arzt nicht rechtzeitig erreichbar ist und die Gefahr nach Absatz 1 oder Absatz 2 unmittelbar bevorsteht. Die Anordnung bedarf der Zustimmung des Anstaltsleiters. Die Verteidiger der Untersuchungsgefangenen sind unverzüglich zu benachrichtigen. Die Gründe und die Voraussetzungen für die Anordnung der Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2, die ergriffenen Maßnahmen einschließlich ihres Zwangscharakters, der Durchsetzungsweise, der Wirkungsüberwachung sowie der Untersuchungs- und Behandlungsverlauf sind zu dokumentieren.
Anordnungen von Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 sind den Untersuchungsgefangenen unverzüglich bekannt zu geben. Sie sind darüber zu belehren, dass sie gegen die Anordnung Antrag auf gerichtliche Entscheidung stellen und bei Gericht um einstweiligen Rechtsschutz ersuchen können. Mit dem Vollzug einer Anordnung ist zu warten, bis die Untersuchungsgefangenen Gelegenheit hatten, eine gerichtliche Entscheidung herbeizuführen.
Bei Gefahr im Verzug finden die Bestimmungen in Absatz 3 Nr. 1 und 2, Absatz 4 Satz 2 sowie Absatz 5 keine Anwendung. Die Voraussetzungen nach Absatz 3 Nr. 1 und 2, Absatz 4 Satz 1 bis 3 sowie Absatz 5 Satz 2 sind unverzüglich nachzuholen.
Zum Gesundheitsschutz und zur Hygiene ist die zwangsweise körperliche Untersuchung außer im Fall der Absätze 1 und 2 zulässig, wenn sie nicht mit einem körperlichen Eingriff verbunden ist. Sie bedarf der Anordnung eines Arztes und ist unter dessen Leitung durchzuführen.“
Dem § 22 wird folgender Absatz 6 angefügt: „(6) Gesetzliche Schadensersatzansprüche, die Untersuchungsgefangenen infolge einer Körperverletzung gegen Dritte zustehen, gehen insoweit auf das Land über, als den Untersuchungsgefangenen Leistungen nach Absatz 1 zu gewähren sind.“
§ 25 wird wie folgt geändert:
Absatz 3 wird wie folgt geändert:
Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Sie beträgt mindestens 60 Prozent der Eckvergütung.“ bb) In Satz 3 werden ein Komma und die Wörter „im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr“ gestrichen.
Absatz 6 wird wie folgt geändert:
Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
„Der Anspruch auf Taschengeld kann für die Dauer von bis zu drei Monaten entfallen, wenn den Untersuchungsgefangenen ein Betrag nach Satz 2 deshalb nicht zur Verfügung steht, weil sie eine ihnen angebotene zumutbare Arbeit nicht angenommen haben oder eine ausgeübte Arbeit verschuldet verloren haben.“ bb) Es werden die folgenden Sätze angefügt: „Es kann insbesondere im ersten Monat des Vollzugs im Voraus gewährt werden. Gehen den Untersuchungsgefangenen im Falle der Vorauszahlung im Laufe des Monats Gelder zu, wird zum Ausgleich ein Betrag bis zur Höhe des gewährten Taschengeldes einbehalten.“
§ 28 wird wie folgt gefasst: „§ 28 Rundfunk, Informations- und Unterhaltungselektronik
Der Zugang zum Rundfunk ist zu ermöglichen. Der Zugang zum Rundfunk kann vorübergehend ausgesetzt oder einzelnen Untersuchungsgefangenen untersagt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder Ordnung in der Anstalt unerlässlich ist.
Eigene Hörfunk- und Fernsehgeräte werden zugelassen, wenn nicht Gründe des § 16 Satz 2 entgegenstehen oder in der Anstalt Mietgeräte oder ein Haftraummediensystem zur Verfügung gestellt werden. Ein Ausschluss eigener Geräte nach Satz 1 Alternative 2 und 3 setzt zudem voraus, dass den Untersuchungsgefangenen für den Zugang zu einer Grundversorgung mit öffentlich-rechtlichem Rundfunk keine Kosten für die Zurverfügungstellung der Geräte berechnet werden. Andere Geräte der Informations- und Unterhaltungselektronik können unter den Voraussetzungen von Satz 1 zugelassen werden.
Die Untersuchungsgefangenen können auf Mietgeräte oder auf ein Haftraummediensystem verwiesen werden. Die Anstalt kann die Bereitstellung und den Betrieb von Empfangsanlagen, die Bereitstellung, Vermietung oder Ausgabe von Hörfunk- und Fernsehgeräten sowie von anderen Geräten der Informations- und Unterhaltungselektronik einem Dritten gestatten oder übertragen.“
§ 33 wird wie folgt geändert:
Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: „Ausführungen, die der Pflege von Kontakten mit Angehörigen und Bezugspersonen dienen, können angerechnet werden.“
Absatz 4 wird wie folgt gefasst: „(4) Der Anstaltsleiter kann über Absatz 1 hinausgehend mehrstündige, unbeaufsichtigte Besuche (Langzeitbesuche) zulassen, wenn dies zur Pflege der familiären, partnerschaftlichen oder ihnen gleichzusetzender Kontakte der Untersuchungsgefangenen geboten erscheint und die Untersuchungsgefangenen hierfür geeignet sind.“
Es wird folgender Absatz 6 angefügt: „(6) Besuche von Verteidigern sowie von Rechtsanwälten und Notaren in einer den Untersuchungsgefangenen betreffenden Rechtssache und Besuche von Mitgliedern der Volksvertretungen des Bundes und der Länder sowie des Europäischen Parlaments sind zu gestatten.“
§§ 34 bis 40 werden wie folgt gefasst: „§ 34 Durchführung der Besuche
Aus Gründen der Sicherheit in der Anstalt können Besuche davon abhängig gemacht werden, dass sich die Besucher durchsuchen lassen. Die Durchsuchung von Verteidigern setzt voraus, dass konkrete Anhaltspunkte für die Gefährdung der Sicherheit vorliegen.
Besuche werden regelmäßig beaufsichtigt. Über Ausnahmen entscheidet der Anstaltsleiter. Die Beaufsichtigung mit technischen Mitteln ist zulässig, wenn die Besucher und die Untersuchungsgefangenen vor dem Besuch erkennbar darauf hingewiesen werden. Eine Aufzeichnung findet nicht statt.
Besuche dürfen abgebrochen werden, wenn Besucher oder Untersuchungsgefangene gegen dieses Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes getroffene Anordnungen trotz Abmahnung verstoßen. Die Abmahnung unterbleibt, wenn es unerlässlich ist, den Besuch sofort abzubrechen.
Gegenstände dürfen beim Besuch nicht übergeben werden.
Besuche von Verteidigern sowie von Rechtsanwälten und Notaren in einer die Untersuchungsgefangenen betreffenden Rechtssache werden nicht beaufsichtigt. Nicht beaufsichtigt werden ferner Besuche von Mitgliedern der Volksvertretungen des Bundes und der Länder, des Europäischen Parlaments, des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, des Europäischen Komitees zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe, der Parlamentarischen Versammlung des Europarates, der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte und der weiteren Einrichtungen, mit denen der Kontakt aufgrund völkerrechtlicher Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland geschützt ist. Satz 2 gilt auch für den Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit, den Sächsischen Datenschutzbeauftragten und andere Landesdatenschutzbeauftragte.
Eine inhaltliche Überprüfung der von Verteidigern sowie von Rechtsanwälten und Notaren beim Besuch in einer den Untersuchungsgefangenen betreffenden Rechtssache mitgeführten Schriftstücke, sonstigen Unterlagen und Datenträger ist nicht zulässig; Gleiches gilt beim Besuch von Mitgliedern der Volksvertretungen des Bundes und der Länder sowie des Europäischen Parlaments. Abweichend von Absatz 4 dürfen Schriftstücke, sonstige Unterlagen und Datenträger den Untersuchungsgefangenen von ihrem Verteidiger, Rechtsanwalt und Notar zur Erledigung in einer die Untersuchungsgefangenen betreffenden Rechtssache übergeben werden. Bei dem Besuch von Rechtsanwälten oder Notaren kann die Übergabe aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung in der Anstalt von der Erlaubnis des Anstaltsleiters abhängig gemacht werden.
Der Anstaltsleiter kann im Einzelfall die Nutzung einer Trennvorrichtung anordnen, wenn dies zum Schutz von Personen oder zur Verhinderung einer Übergabe von Gegenständen erforderlich ist. § 35 Überwachung der Gespräche Gespräche dürfen nur überwacht werden, soweit es im Einzelfall aus Gründen der Sicherheit oder zur Abwendung einer schwerwiegenden Störung der Ordnung in der Anstalt erforderlich ist. § 34 Abs. 5 gilt entsprechend. § 87 Abs. 3 Satz 4 bleibt unberührt. § 36 Telefongespräche
Den Untersuchungsgefangenen kann gestattet werden, Telefongespräche zu führen. Die §§ 34 bis 35 gelten entsprechend. Darüber hinaus können Telefongespräche mit Personen, die Opfer der Straftaten waren, versagt werden. Die Anordnung der Überwachung teilt die Anstalt den Untersuchungsgefangenen rechtzeitig vor Beginn des Telefongesprächs und den Gesprächspartnern der Untersuchungsgefangenen unmittelbar nach Herstellung der Verbindung mit.
Die Kosten der Telefongespräche tragen die Untersuchungsgefangenen. Sind sie dazu nicht in der Lage, kann die Anstalt die Kosten in begründeten Fällen in angemessenem Umfang übernehmen.
Die Anstalt kann die Bereitstellung und den Betrieb von Telekommunikationsanlagen, die Bereitstellung, Vermietung oder Ausgabe von Telekommunikationsgeräten sowie von anderen Geräten der Telekommunikation einem Dritten gestatten oder übertragen.
Innerhalb des Geländes der Anstalten sind der Besitz und die Benutzung von Mobilfunkendgeräten verboten.
Die Anstalten dürfen technische Geräte
zur Auffindung von Mobilfunkendgeräten,
zur Aktivierung von Mobilfunkendgeräten zum Zwecke der Auffindung und
zur Störung von Frequenzen, die der Herstellung unerlaubter Mobilfunkverbindungen auf dem Anstaltsgelände dienen,
betreiben. Sie haben hierbei die von der Bundesnetzagentur gemäß § 55 Abs. 1 Satz 5 des Telekommunikationsgesetzes (TKG) vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1190), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Mai 2012 (BGBl. I S. 958) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, festgelegten Rahmenbedingungen zu beachten. Der Mobilfunkverkehr außerhalb des Geländes der Anstalten darf nicht beeinträchtigt werden. § 37 Schriftwechsel, Untersagung des Schriftwechsels
Die Untersuchungsgefangenen haben das Recht, Schreiben abzusenden und zu empfangen.
Die Kosten des Schriftwechsels tragen die Untersuchungsgefangenen. Sind sie dazu nicht in der Lage, kann die Anstalt die Kosten in begründeten Fällen in angemessenem Umfang übernehmen.
Der Anstaltsleiter kann den Schriftwechsel mit bestimmten Personen untersagen, wenn die Sicherheit oder Ordnung in der Anstalt gefährdet würde. § 38 Sichtkontrolle, Weiterleitung und Aufbewahrung von Schreiben
Die Untersuchungsgefangenen haben das Absenden und den Empfang von Schreiben durch die Anstalt vermitteln zu lassen, soweit nichts anderes gestattet ist. Ein- und ausgehende Schreiben sind unverzüglich weiterzuleiten.
Ein- und ausgehende Schreiben werden in der Regel in Anwesenheit des Untersuchungsgefangenen auf verbotene Gegenstände kontrolliert. Der Anstaltsleiter kann abweichende Regelungen treffen.
Der Schriftwechsel der Untersuchungsgefangenen mit ihren Verteidigern sowie mit Rechtsanwälten und Notaren in einer die Untersuchungsgefangenen betreffenden Rechtssache wird nicht nach Absatz 2 kontrolliert.
Nicht nach Absatz 2 kontrolliert werden ferner Schreiben der Untersuchungsgefangenen an Volksvertretungen des Bundes und der Länder sowie an deren Mitglieder, soweit die Schreiben an die Anschriften dieser Volksvertretungen gerichtet sind und den Absender zutreffend angeben. Entsprechendes gilt für Schreiben an das Europäische Parlament und dessen Mitglieder, den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, das Europäische Komitee zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe, den Ausschuss der Vereinten Nationen gegen Folter, den zugehörigen Unterausschuss zur Verhütung von Folter und die entsprechenden Nationalen Präventionsmechanismen, die Parlamentarische Versammlung des Europarates, die Agentur der Europäischen Union für Grundrechte, die konsularische Vertretung ihres Heimatlandes und weitere Einrichtungen, mit denen der Schriftverkehr aufgrund völkerrechtlicher Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland geschützt ist. Satz 1 gilt auch für den Schriftverkehr mit dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit, dem Sächsischen Datenschutzbeauftragten und anderen Landesdatenschutzbeauftragten. Nicht kontrolliert werden ferner Schreiben der Untersuchungsgefangenen an Gerichte, Staatsanwaltschaften und die Aufsichtsbehörde. Schreiben der in den Sätzen 1 bis 3 genannten Stellen, die an die Untersuchungsgefangenen gerichtet sind, werden nicht nach Absatz 2 kontrolliert, sofern die Identität des Absenders zweifelsfrei feststeht. § 87 Abs. 3 Satz 4 bleibt unberührt.
Die Untersuchungsgefangenen haben eingegangene Schreiben unverschlossen zu verwahren, sofern nichts anderes gestattet wird. Sie können sie verschlossen zu ihrer Habe geben. § 39 Überwachung des Schriftwechsels Der Schriftwechsel darf nur überwacht werden, soweit es im Einzelfall aus Gründen der Sicherheit oder zur Abwendung einer schwerwiegenden Störung der Ordnung in der Anstalt erforderlich ist. § 38 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend. § 40 Anhalten von Schreiben
Der Anstaltsleiter kann Schreiben anhalten, wenn
die Sicherheit oder Ordnung in der Anstalt gefährdet würde,
die Weitergabe in Kenntnis ihres Inhalts eines Straf- oder Bußgeldtatbestand verwirklichen würde,
sie an Opfer der Straftaten gerichtet sind,
sie grob unrichtige oder erheblich entstellende Darstellungen von Anstaltsverhältnissen oder grobe Beleidigungen enthalten oder
sie in Geheim- oder Kurzschrift, unlesbar, unverständlich oder ohne zwingenden Grund in einer fremden Sprache abgefasst sind.
Ausgehenden Schreiben, die unrichtige Darstellungen von Anstaltsverhältnissen enthalten, kann ein Begleitschreiben beigefügt werden, wenn die Untersuchungsgefangenen auf dem Absenden bestehen.
Sind Schreiben angehalten worden, wird das den Untersuchungsgefangenen mitgeteilt. Angehaltene Schreiben werden an den Absender zurückgegeben oder, sofern dies unmöglich oder aus besonderen Gründen nicht angezeigt ist, verwahrt.
Schreiben, deren Kontrolle nach § 38 Abs. 3 und 4 ausgeschlossen ist, dürfen nicht angehalten werden.“
Dem § 41 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt: „Der Versand kann untersagt werden, wenn die Sicherheit oder Ordnung in der Anstalt gefährdet würde oder ein schädlicher Einfluss auf Opfer der Straftaten zu befürchten wäre.“
§ 43 Abs. 1 Satz 2 wird gestrichen.
§ 44 wird wie folgt geändert:
Nach Absatz 2 werden folgende Absätze 3 und 4 eingefügt:
„(3) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 kann der Anstaltsleiter allgemein anordnen, dass bei der Aufnahme der Untersuchungsgefangenen, vor und nach Kontakten mit Besuchern sowie vor und nach jeder unbeaufsichtigten Abwesenheit von der Anstalt in der Regel eine mit einer Entkleidung verbundene körperliche Durchsuchung vorzunehmen ist. Dies gilt nicht bei Kontakten mit den in § 34 Abs. 5 genannten Besuchern.
Die Anordnung nach Absatz 2 ist zu begründen. Durchführung und Ergebnis der Durchsuchungen nach den Absätzen 2 und 3 sind aktenkundig zu machen.“ b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 5 und in Satz 1 und 2 wird jeweils die Angabe „§ 37 Abs. 2 oder 3“ durch die Angabe „§ 38 Abs. 3 oder 4“ ersetzt.
§ 45 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
In Satz 2 wird die Angabe „§ 88 Abs. 2 Nr. 4 des Sächsischen Gesetzes über den Vollzug der Jugendstrafe (Sächsischen Jugendstrafvollzugsgesetzes – SächsJStVollzG) vom 12. Dezember 2007 (SächsGVBl. S. 558), das durch Artikel 3 des Gesetzes vom 14. Dezember 2010 (SächsGVBl. S. 414, 431) geändert worden ist“ durch die Angabe „§ 96 Abs. 2 Nr. 4 des Gesetzes über den Vollzug der Freiheitsstrafe und des Strafarrests im Freistaat Sachsen (Sächsisches Strafvollzugsgesetz – SächsStVollzG) vom 16. Mai 2013 (SächsGVBl. S. 250)“ ersetzt.
In Satz 3 wird die Angabe „§ 88 Abs. 2 Nr. 4 SächsJStVollzG“ durch die Angabe „§ 96 Abs. 2 Nr. 4 SächsStVollzG“ ersetzt.
§ 46 wird wie folgt geändert:
Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: „§ 34 Abs. 2 Satz 4 bleibt unberührt.“
In Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „§ 88 Abs. 2 SächsJStVollzG“ jeweils durch die Angabe „§ 96 Abs. 2 SächsStVollzG“ ersetzt.
§ 47 wird wie folgt gefasst: „§ 47 Maßnahmen zur Feststellung von Suchtmittelgebrauch
Zur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder Ordnung in der Anstalt kann der Anstaltsleiter allgemein oder im Einzelfall Maßnahmen, insbesondere den Einsatz geeigneter technischer Verfahren und technischer Mittel, zum Nachweis des Konsums von Suchtmitteln anordnen, um deren Gebrauch festzustellen. Diese Maßnahmen dürfen nicht mit einem körperlichen Eingriff verbunden sein.
Verweigern Untersuchungsgefangene die Mitwirkung an Maßnahmen nach Absatz 1 ohne hinreichenden Grund, ist davon auszugehen, dass Suchtmittelfreiheit nicht gegeben ist.
Wird verbotener Suchtmittelgebrauch festgestellt, können die Kosten der Maßnahmen den Untersuchungsgefangenen auferlegt werden.“
Nach § 47 wird folgender § 47a eingefügt:
„§ 47a Auslesen von Datenspeichern
Der Anstaltsleiter kann das Auslesen von Datenspeichern schriftlich anordnen, die Untersuchungsgefangene ohne Erlaubnis besitzen, soweit dies zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung in der Anstalt oder zur Sicherung des Vollzugs erforderlich ist. Die Untersuchungsgefangenen sind bei der Aufnahme über die Möglichkeit des Auslesens von Datenspeichern zu belehren.
Die beim Auslesen erhobenen personenbezogenen Daten dürfen nur verarbeitet werden, soweit dies zu den in Absatz 1 genannten Zwecken erforderlich ist. Sie dürfen nicht weiter verarbeitet werden, soweit sie zum Kernbereich der privaten Lebensgestaltung Untersuchungsgefangener oder Dritter gehören.
Die beim Auslesen erhobenen personenbezogenen Daten sind unverzüglich zu löschen, soweit eine Verarbeitung nach Absatz 2 unzulässig ist. Die übrigen personenbezogenen Daten sind spätestens 72 Stunden nach dem Ende des Auslesens zu löschen, soweit nicht die weitere Aufbewahrung im Einzelfall zu Beweiszwecken unerlässlich ist.“
§ 48 wird wie folgt geändert:
Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: „Führt die Verfolgung oder die von der Anstalt veranlasste Fahndung nicht alsbald zur Wiederergreifung, so sind die weiteren Maßnahmen der Vollstreckungsbehörde zu überlassen.“
In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 88 Abs. 1, § 89 SächsJStVollzG“ durch die Angabe „§ 96 Abs. 1, § 97 SächsStVollzG“ ersetzt.
§ 49 wird wie folgt geändert:
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
„3. die Trennung von allen anderen Gefangenen (Absonderung),“. bb) In Nummer 4 werden die Wörter „der Entzug oder“ gestrichen.
Nach Absatz 3 werden die folgenden Absätze 4 und 5 eingefügt:
„(4) Eine Absonderung von mehr als 24 Stunden Dauer ist nur zulässig, wenn sie zur Abwehr einer in der Person des Untersuchungsgefangenen liegenden Gefahr unerlässlich ist.
In der Regel dürfen Fesseln nur an den Händen oder an den Füßen angelegt werden. Im Interesse des Untersuchungsgefangenen kann der Anstaltsleiter eine andere Art der Fesselung anordnen. Die Fesselung wird zeitweise gelockert, soweit dies notwendig ist.“ c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 6.
Die §§ 50 und 51 werden aufgehoben.
§ 52 wird wie folgt geändert:
Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt: „Dies gilt nicht für die Fälle des § 49 Abs. 6.“
Absatz 5 wird wie folgt geändert:
Die Angabe „§ 49 Abs. 2 Nr. 5 und 6“ wird durch die Angabe „§ 49 Abs. 2 Nr. 3, 5 und 6“ ersetzt.
Das Wort „drei“ wird durch das Wort „zwei“ ersetzt.
Es wird der folgende Satz angefügt:
„Absonderung und Unterbringung im besonders gesicherten Haftraum von jeweils mehr als 20 Tagen Gesamtdauer innerhalb von zwölf Monaten bedürfen der Zustimmung der Aufsichtsbehörde und wird dem Gericht und der Staatsanwaltschaft von der Anstalt mitgeteilt.“
Es wird folgender Absatz 6 angefügt:
„(6) Während der Absonderung und Unterbringung im besonders gesicherten Haftraum sind die Untersuchungsgefangenen in besonderem Maße zu betreuen. Sind die Untersuchungsgefangenen darüber hinaus gefesselt, sind sie durch einen Bediensteten ständig und in unmittelbarem Sichtkontakt zu beobachten.“
§ 53 wird wie folgt geändert:
In Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort „Transports“ die Wörter „sowie bei Bewegungen innerhalb der Anstalt“ eingefügt.
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Der Arzt ist regelmäßig zu hören, sobald die Untersuchungsgefangenen länger als 24 Stunden abgesondert sind.“
28. § 54 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Nach dem Wort „durch“ wird das Wort „einfache“ eingefügt.
Die Wörter „ihre Hilfsmittel“ werden durch die Wörter „Hilfsmittel der körperlichen Gewalt“ ersetzt.
In Absatz 4 wird das Wort „dienstliche“ durch die Wörter „durch die Aufsichtsbehörde“ ersetzt.
§ 57 wird wie folgt gefasst:
„§ 57 Schusswaffengebrauch
Der Gebrauch von Schusswaffen durch Bedienstete ist innerhalb der Anstalt verboten. Das Recht zum Schusswaffengebrauch aufgrund anderer Vorschriften durch Polizeivollzugsbedienstete bleibt davon unberührt.
Außerhalb der Anstalt dürfen Schusswaffen nur bei Gefangenentransporten sowie Aus- und Vorführungen von den dazu bestimmten Bediensteten nach Maßgabe der folgenden Absätze gebraucht werden. Ihr Gebrauch unterbleibt, wenn dadurch erkennbar Unbeteiligte mit hoher Wahrscheinlichkeit gefährdet würden.
Schusswaffen dürfen nur gebraucht werden, wenn andere Maßnahmen des unmittelbaren Zwangs bereits erfolglos waren oder keinen Erfolg versprechen. Gegen Personen ist ihr Gebrauch nur zulässig, wenn der Zweck nicht durch Waffenwirkung gegen Sachen erreicht werden kann.
Der Gebrauch von Schusswaffen ist vorher anzudrohen. Als Androhung gilt auch ein Warnschuss. Ohne Androhung dürfen Schusswaffen nur dann gebraucht werden, wenn dies zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben erforderlich ist.
Gegen Untersuchungsgefangene dürfen Schusswaffen nur dann gebraucht werden,
wenn sie eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug trotz wiederholter Aufforderung nicht ablegen,
wenn sie eine Meuterei (§ 121 StGB) unternehmen oder
um ihre Entweichung zu vereiteln,
und nur, um sie angriffs- oder fluchtunfähig zu machen.
Gegen andere Personen dürfen Schusswaffen nur dann gebraucht werden, wenn sie es unternehmen, Untersuchungsgefangene gewaltsam zu befreien und nur, um sie angriffsunfähig zu machen.“
§ 58 wird aufgehoben.
§ 59 wird wie folgt gefasst:
„§ 59 Disziplinarmaßnahmen
Disziplinarmaßnahmen können angeordnet werden, wenn die Untersuchungsgefangenen rechtswidrig und schuldhaft
andere Personen verbal oder tätlich angreifen,
Lebensmittel oder fremde Sachen zerstören oder beschädigen,
in sonstiger Weise gegen Strafgesetze verstoßen oder eine Ordnungswidrigkeit begehen,
verbotene Gegenstände in die Anstalt einbringen, sich an deren Einbringung beteiligen, sie besitzen oder weitergeben,
unerlaubt Betäubungsmittel oder andere berauschende Stoffe konsumieren,
entweichen oder zu entweichen versuchen oder
wiederholt oder schwerwiegend gegen sonstige Pflichten verstoßen, die ihnen durch dieses Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes auferlegt sind, und dadurch das geordnete Zusammenleben in der Anstalt stören.
Zulässige Disziplinarmaßnahmen sind
der Verweis,
die Beschränkung oder der Entzug des Fernsehempfangs bis zu drei Monaten,
die Beschränkung oder der Entzug der Gegenstände für die Freizeitbeschäftigung mit Ausnahme des Lesestoffs bis zu drei Monaten,
die Beschränkung oder der Entzug des Aufenthalts in Gemeinschaft oder der Teilnahme an einzelnen Freizeitveranstaltungen bis zu drei Monaten,
die Beschränkung oder der Entzug des Einkaufs bis zu drei Monaten,
die Beschränkung oder der Entzug von Annehmlichkeiten nach § 19 bis zu drei Monaten und
der Entzug der zugewiesenen Arbeit bis zu vier Wochen.
Von einer Disziplinarmaßnahme wird abgesehen, wenn es genügt, den Untersuchungsgefangenen zu verwarnen.
Bei der Auswahl der Disziplinarmaßnahmen sind der Zweck der Haft sowie die psychischen Auswirkungen der Untersuchungshaft und des Strafverfahrens auf den Untersuchungsgefangenen zu berücksichtigen. Durch die Anordnung und den Vollzug einer Disziplinarmaßnahme dürfen die Verteidigung, die Verhandlungsfähigkeit und die Verfügbarkeit des Untersuchungsgefangenen für die Verhandlung nicht beeinträchtigt werden.
Mehrere Disziplinarmaßnahmen können miteinander verbunden werden.
Disziplinarmaßnahmen sind auch zulässig, wenn wegen derselben Verfehlung ein Straf- oder Bußgeldverfahren eingeleitet wird.“
§ 60 wird aufgehoben.
§ 61 wird wie folgt geändert:
Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: „Sie kann ganz oder teilweise widerrufen werden, wenn die Untersuchungsgefangenen die ihr zugrundeliegenden Erwartungen nicht erfüllen.“
Absatz 3 wird aufgehoben.
Die §§ 63 und 64 werden wie folgt gefasst: „§ 63 Verfahren
Der Sachverhalt ist zu klären. Hierbei sind sowohl belastende als auch entlastende Umstände zu ermitteln. Der betroffene Untersuchungsgefangene wird gehört. Er wird darüber unterrichtet, welche Verfehlungen ihm zur Last gelegt werden. Er ist darauf hinzuweisen, dass es ihm freisteht sich zu äußern. Die Erhebungen werden in einer Niederschrift festgelegt; die Einlassung des Untersuchungsgefangenen wird vermerkt.
Zur Abwendung von Disziplinarmaßnahmen sollen möglichst im Wege einvernehmlicher Streitbeilegung Vereinbarungen getroffen werden. Insbesondere kommen die Wiedergutmachung des Schadens, die Entschuldigung bei Geschädigten, die Erbringung von Leistungen für die Gemeinschaft und der vorübergehende Verbleib auf dem Haftraum in Betracht. Erfüllt der Untersuchungsgefangene die Vereinbarung, ist die Anordnung einer Disziplinarmaßnahme aufgrund dieser Verfehlung unzulässig.
Mehrere Verfehlungen, die gleichzeitig zu beurteilen sind, werden durch eine Entscheidung geahndet.
Bei schweren Verfehlungen soll sich der Anstaltsleiter vor der Entscheidung mit Personen besprechen, die an der Betreuung der Untersuchungsgefangenen mitwirken.
Vor der Anordnung von schwerwiegenden Disziplinarmaßnahmen gegen einen Untersuchungsgefangenen, der sich in ärztlicher Behandlung befindet, oder gegen eine Schwangere oder eine stillende Mutter ist ein Arzt zu hören.
Vor der Entscheidung über eine Disziplinarmaßnahme erhält der Untersuchungsgefangene Gelegenheit, sich zu dem Ergebnis der Ermittlungen und der beabsichtigten Disziplinarmaßnahme zu äußern. Die Entscheidung wird dem Untersuchungsgefangenen vom Anstaltsleiter mündlich eröffnet und mit einer kurzen Begründung schriftlich abgefasst.
Die Anordnung einer Disziplinarmaßnahme ist dem Verteidiger unverzüglich mitzuteilen. § 64 Aufhebung von Maßnahmen
Die Aufhebung von Maßnahmen zur Regelung einzelner Angelegenheiten auf dem Gebiet des Vollzugs richtet sich nach den Absätzen 2 bis 4, soweit dieses Gesetz keine abweichende Bestimmung enthält.
Rechtswidrige Maßnahmen können ganz oder teilweise mit Wirkung für die Vergangenheit und die Zukunft zurückgenommen werden.
Rechtmäßige Maßnahmen können ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, wenn
aufgrund nachträglich eingetretener oder bekannt gewordener Umstände die Maßnahmen hätten versagt oder die Anordnungen hätten unterlassen werden können,
die Maßnahmen missbraucht werden oder
Weisungen nicht befolgt werden.
Begünstigende Maßnahmen dürfen nach Absatz 2 oder 3 nur aufgehoben werden, wenn die vollzuglichen Interessen an der Aufhebung in Abwägung mit dem schutzwürdigen Vertrauen der Betroffenen auf den Bestand der Maßnahmen überwiegen. Davon ist insbesondere auszugehen, wenn eine Maßnahme unerlässlich ist, um die Sicherheit in der Anstalt zu gewährleisten.
Der gerichtliche Rechtsschutz bleibt unberührt.“
In § 69 Abs. 3 wird die Angabe „§ 89 Abs. 1 Satz 2 SächsJStVollzG“ durch die Angabe „§ 97 Abs. 1 Satz 2 SächsStVollzG“ ersetzt.
§ 70 wird wie folgt geändert:
In Absatz 1 werden die Wörter „während der Bildung, Arbeit und Freizeit“ durch die Wörter „außerhalb der Einschlusszeiten“ und wird die Angabe „§ 12 Abs. 3“ durch die Angabe „§ 13 Abs. 2“ ersetzt.
In Absatz 2 wird die Angabe „§ 13 Abs. 2 Nr. 1“ durch die Angabe „§ 12 Abs. 2 Nr. 1“ ersetzt.
§ 72 wird wie folgt geändert:
In Absatz 3 wird die Angabe „§ 35 Abs. 3“ durch die Angabe „§ 34 Abs. 3“ ersetzt.
In Absatz 4 wird die Angabe „§ 36 Abs. 2“ durch die Angabe „§ 37 Abs. 3“ ersetzt.
§ 74 wird wie folgt geändert:
Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „§ 74 Zwangsmaßnahmen auf dem Gebiet der Gesundheitsfürsorge, besondere Sicherungsmaßnahmen, unmittelbarer Zwang“.
Es wird folgender Absatz 1 eingefügt: „(1) § 21 gilt mit der Maßgabe, dass die zwangsweise medizinische Untersuchung und Behandlung sowie Ernährung unter den in Absatz 2 genannten Voraussetzungen unbeschadet der Rechte der Personensorgeberechtigten zulässig und auch die Personensorgeberechtigten nach Absatz 4 Satz 3 unverzüglich zu benachrichtigen sind.“
Die bisherigen Absätze 1 und 2 werden die Absätze 2 und 3 und im neuen Absatz 2 werden die Wörter „der Entzug oder“ gestrichen.
§ 75 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt geändert:
In Nummer 2 werden nach dem Wort „Freizeitbeschäftigung“ die Wörter „mit Ausnahme des Lesestoffs“ eingefügt.
Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
„3. die Beschränkung oder der Entzug des Aufenthalts in Gemeinschaft oder der Teilnahme an einzelnen Freizeitveranstaltungen bis zur Dauer einer Woche.“
Absatz 5 wird wie folgt geändert:
In Satz 1 wird die Angabe „§ 60 Abs. 1“ durch die Angabe „§ 59 Abs. 2“ ersetzt.
In Satz 2 werden die Angabe „§ 60 Abs. 1 Nr. 2, 3, 4 und 6“ durch die Angabe „§ 59 Abs. 2 Nr. 2, 4 bis 6“ ersetzt und das Komma und die Wörter „Arrest ist nur bis zu zwei Wochen“ gestrichen.
§ 76 Abs. 2 wird wie folgt gefasst: „(2) Haft- und Funktionsräume sind zweckentsprechend auszustatten.“
In § 77 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „während der Ruhezeit“ gestrichen.
§ 84 wird wie folgt gefasst: „§ 84 Hausordnung Der Anstaltsleiter erlässt zur Gestaltung und Organisation des Vollzugsalltags eine Hausordnung auf der Grundlage dieses Gesetzes. Die Aufsichtsbehörde kann sich die Zustimmung vorbehalten.“
§ 87 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
In Satz 2 wird das Wort „Sächsischen“ gestrichen und es werden nach dem Wort „Landkreises“ die Wörter „, in dem die jeweilige Anstalt belegen ist,“ eingefügt.
In Satz 4 wird das Wort „Sächsischen“ gestrichen.
In Satz 5 werden nach dem Wort „Bedienstete“ die Wörter „der Anstalt“ eingefügt.
In Satz 6 wird das Wort „Sächsischen“ gestrichen.
Absatz 2 Satz 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt: „Sie fördern das Verständnis für den Vollzug und seine gesellschaftliche Akzeptanz und vermitteln Kontakte zu öffentlichen und privaten Einrichtungen. Sie sind ebenso Ansprechpartner für den Personalrat.“
Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt: „Mit Zustimmung der Untersuchungsgefangenen kann der Anstaltsleiter dem Beirat oder einzelnen Mitgliedern aus den Gefangenenpersonalakten Mitteilungen machen oder sie Einsicht nehmen lassen, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben des Beirats erforderlich ist.“
Es wird folgender Absatz 5 angefügt: „(5) Näheres regelt die Aufsichtsbehörde.“
Die Angabe „Teil 14 Datenschutz“ wird durch die Angabe „Teil 14 Datenschutz, Kriminologische Forschung“ ersetzt.
§ 88 wird wie folgt geändert:
In Satz 1 wird die Angabe „§§ 88 bis 96 SächsJStVollzG“ durch die Angabe „§§ 96 bis 104 SächsStVollzG“ ersetzt.
In Nummer 1 wird die Angabe „§ 88 Abs. 4 und § 95 SächsJStVollzG“ durch die Angabe „§ 96 Abs. 4 und § 103 SächsStVollzG“ ersetzt.
In Nummer 2 werden die Angabe „§ 88 Abs. 5 Satz 1 SächsJStVollzG“ durch die Angabe „§ 96 Abs. 5 Satz 1 SächsStVollzG“ und die Angabe „§ 88 Abs. 5 Satz 2 SächsJStVollzG“ durch die Angabe „§ 96 Abs. 5 Satz 2 SächsStVollzG“ ersetzt.
Nummer 3 wird wie folgt geändert:
In Satz 1 wird die Angabe „§ 93 Abs. 1 SächsJStVollzG“ durch die Angabe „§ 101 Abs. 1 SächsStVollzG“ ersetzt.
In Satz 2 wird die Angabe „§ 88 Abs. 5 SächsJStVollzG“ durch die Angabe „§ 96 Abs. 5 SächsStVollzG“ ersetzt.
In Satz 3 werden die Angabe „§ 88 Abs. 5 Satz 3 SächsJStVollzG“ durch die Angabe „§ 96 Abs. 5 Satz 3 SächsStVollzG“ und die Angabe „§ 88 Abs. 5 Satz 4 SächsJStVollzG“ durch die Angabe „§ 96 Abs. 5 Satz 4 SächsStVollzG“ ersetzt.
Nach § 88 wird folgender § 88a eingefügt: „§ 88a Kriminologische Forschung Der Vollzug der Untersuchungshaft, insbesondere seine Aufgabenerfüllung und Gestaltung, soll regelmäßig durch den kriminologischen Dienst, durch eine Hochschule oder durch eine andere Stelle wissenschaftlich begleitet und erforscht werden. § 476 StPO gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass auch elektronisch gespeicherte personenbezogene Daten übermittelt werden können.“
§ 91 wird wie folgt geändert:
Der Wortlaut wird Absatz 1.
Es wird folgender Absatz 2 angefügt:
„(2) In den zum 3. Oktober 1990 bestehenden Anstalten dürfen abweichend von § 12 Abs. 1 während der Einschlusszeiten bis zu drei Untersuchungsgefangene gemeinsam in einem Haftraum untergebracht werden, so lange die räumlichen Verhältnisse der Anstalt dies erfordern. Dies gilt nicht für Anstaltsbereiche, die nach Inkrafttreten des Sächsischen Strafvollzugsgesetzes neu errichtet oder grundlegend umgebaut werden.“
Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6 und in Satz 2 wird die Angabe „4“ durch die Angabe „5“ ersetzt.
In Absatz 3 werden die Wörter „kann der“ durch die Wörter „können“ ersetzt.
Die Angaben zu den §§ 45 und 46 werden wie folgt gefasst: „§ 45 (aufgehoben) § 46 (aufgehoben)“.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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