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Das Gesetz über die öffentlich-rechtlichen Kreditinstitute im Freistaat Sachsen und die Sachsen-Finanzgruppe, zuletzt geändert durch Artikel 1 dieses Gesetzes, wird wie folgt geändert:
In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 11 wie folgt gefasst: „§ 11 Weitere Mitglieder, Vertreter der Finanzgruppe, Beschäftigte“.
In § 6 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „Satz 1 Nr. 2“ durch die Angabe „Nr. 2“ ersetzt.
§ 8 Abs. 7 wird wie folgt geändert:
In Satz 3 wird der Satzpunkt durch ein Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt: „dies gilt nicht, sofern die Satzung der Finanzgruppe bestimmt, von den Einschränkungen nach Halbsatz 1 abzusehen.“
In Satz 5 wird die Angabe „§ 9 Abs. 2 Satz 2“ durch die Angabe „§ 9 Abs. 2 Nr. 3“ ersetzt.
Nach Satz 5 wird folgender Satz eingefügt: „Abweichend von Satz 5 kann die Satzung der Finanzgruppe vorsehen, dass bei Verbundsparkassen sowohl der Vorsitzende des Verwaltungsrats als auch der Vertreter der Finanzgruppe (§ 9 Abs. 2 Nr. 3) berechtigt ist, Beschlussgegenstände nach Absatz 2 Nr. 7, Abs. 3 Nr. 1 bis 7 und nach § 26 Abs. 3 Satz 2, für die der Verwaltungsrat zuständig ist, dem Vorstand der Finanzgruppe vor einer Beschlussfassung zur endgültigen Entscheidung zuzuweisen, wenn dies zur Befolgung von eigentümergeprägten Oberzielen und allgemeinen Richtlinien erforderlich ist.“
Im neuen Satz 7 werden jeweils nach der Angabe „Satz 5“ die Angabe „und Satz 6“ und nach dem Wort „Anteilseignerversammlung“ die Wörter „oder den Vorstand“ eingefügt.
§ 9 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Der Verwaltungsrat besteht aus
dem Vorsitzenden (§ 10),
weiteren Mitgliedern (§ 11 Abs. 1),
einem Vertreter der Finanzgruppe bei Verbundsparkassen (§ 11 Abs. 3) sowie
zu einem Drittel aus Beschäftigten der Sparkasse (§ 11 Abs. 4).“
§ 11 wird wie folgt geändert:
Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „§ 11 Weitere Mitglieder, Vertreter der Finanzgruppe, Beschäftigte“.
In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „Satz 1 Nr. 2“ durch die Angabe „Nr. 2“ ersetzt.
Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt: „(3) Der Vertreter der Finanzgruppe nach § 9 Abs. 2 Nr. 3 wird vom Vorstand der Finanzgruppe entsandt und abberufen.“
Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und wie folgt geändert: In Satz 1 wird die Angabe „Satz 1 Nr. 3“ durch die Angabe „Nr. 4“ ersetzt.
Die bisherigen Absätze 4 und 5 werden die Absätze 5 und 6.
Im neuen Absatz 6 wird die Angabe „Satz 1 Nr. 3“ durch die Angabe „Nr. 4“ ersetzt.
In § 12 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 wird jeweils die Angabe „Satz 1 Nr. 3“ durch die Angabe „Nr. 4“ ersetzt.
In § 22 Abs. 1 werden die Wörter „und der Vertreter der Finanzgruppe gemäß § 9 Abs. 2 Satz 2“ gestrichen.
In § 23 Satz 1 werden die Wörter „und der Vertreter der Finanzgruppe gemäß § 9 Abs. 2 Satz 2“ gestrichen.
In § 53 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter „Zweckverbände bei Zweckverbandssparkassen sowie der Freistaat Sachsen“ durch die Wörter „Sparkassenzweckverbände sowie die Finanzgruppe selbst“ ersetzt.
§ 55 wird wie folgt geändert:
Absatz 3 Satz 2 wird gestrichen.
Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Die Vertreter der kommunalen Anteilseigner stellen den Vorsitzenden.“
§ 56 wird wie folgt geändert:
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
In Nummer 2 werden nach dem Wort „Satzung“ ein Komma und die Wörter „soweit sich aus Nummer 2a nicht etwas anderes ergibt;“ eingefügt.
Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 2a eingefügt:
„2a. die Fälle des Erlasses und der Änderung der Satzung nach § 8 Abs. 7 Satz 3 Halbsatz 2 und Satz 6;“. cc) In Nummer 15 wird die Angabe „6“ durch die Angabe „7“ ersetzt.
Absatz 3 wird wie folgt geändert:
In Satz 1 werden die Wörter „sowie der Mehrheit der von den kommunalen Anteilseignern abgegebenen Stimmen“ gestrichen.
In Satz 2 wird die Angabe „Nr. 18 und 20“ durch die Angabe „Nr. 2a, 18 und 20“ ersetzt.
Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Im Übrigen bedürfen die Beschlüsse der Mehrheit der abgegebenen Stimmen.“
Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst: „Die Beschlüsse bedürfen der Mehrheit der abgegebenen Stimmen.“
In Absatz 5 Satz 2 werden die Wörter „sowie der Mehrheit der von den kommunalen Anteilseignern abgegebenen Stimmen“ gestrichen.
In § 57 Abs. 5 wird nach der Angabe „Satz 1 bis 4“ die Angabe „,6 und 7“ eingefügt.
§ 69 wird wie folgt geändert:
Dem Wortlaut wird die Angabe „(1)“ vorangestellt.
Im neuen Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 11 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 sowie Abs. 3 und 4 ist“ durch die Angabe „§ 9 Abs. 2 und § 11 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 sowie Abs. 3 bis 5 sind“ ersetzt.
Es wird folgender Absatz 2 angefügt:
„(2) § 9 Abs. 2, §§ 22 und 23 in der am 29. Juni 2012 geltenden Fassung sind für den Vertreter der Finanzgruppe bis zur nächsten Wahl des Verwaltungsrats weiter anzuwenden.“
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.