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Die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Europa zu Mitteilungen in Nachlasssachen (MiNaVO) vom 3. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 944), geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 9. Februar 2010 (SächsGVBl. S. 49), wird wie folgt geändert:
§ 1 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Die Mitteilungen an das Gericht oder den Notar nach § 347 Abs. 4 Satz 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Ange-legenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2587), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 15. März 2012 (BGBl. II S. 178) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, enthalten
Geburtsname, Vornamen und Familiennamen, auch frühere, des Erblassers,
Geburtstag und Geburtsort des Erblassers,
den letzten Wohnort des Erblassers und
soweit sie Urkunden betreffen, die zu verwahren sind, das Datum der Inverwahrnahme und die Geschäftsnummer oder die Urkundsnummer der verwahrenden Stelle.“
Absatz 2 wird aufgehoben.
Absatz 3 wird Absatz 2.
§ 2 wird wie folgt geändert:
In Absatz 1 werden nach dem Wort „Beurkun-dungsgesetzes“ die Angabe „vom 28. August 1969 (BGBl. I S. 1513), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2255, 2257) geändert worden ist, in der am 31. Dezember 2011 geltenden Fassung“ und nach der Angabe „FamFG“ die Angabe „in der am 31. Dezember 2011 geltenden Fassung“ eingefügt.
Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt: „(2) Die Testamentsverzeichnisse sind vertraulich zu behandeln. Erst nach dem Tod des Erblassers darf Dritten über eine Eintragung oder das Fehlen einer Eintragung Auskunft erteilt werden.“
Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und wie folgt geändert:
Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die Eintragung ist nach dem Tod des Erblassers fünf Jahre zu speichern und anschließend zu löschen.“ bb) In Satz 2 werden nach dem Wort „an“ die Wörter „zu speichern und anschließend“ eingefügt.
§ 3 wird wie folgt gefasst: „§ 3 Erweiterte Mitteilungspflichten des Standesamtes Das Standesamt, das das Geburtenregister führt, informiert das Nachlassgericht unabhängig von der Mitteilung nach § 1 Abs. 1 über die ihm bis zum 31. Dezember 2008 zugegangene Mitteilung zu dem Erblasser, wonach dieser a) ein Kind hat, mit dessen anderem Elternteil er nicht verheiratet ist, oder b) als Einzelperson ein Kind angenommen hat.“
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