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§ 12 Satz 2 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Regelungen für Bauprodukte und Bauarten nach Bauordnungsrecht (Sächsische Bauprodukten- und Bauartenverordnung – SächsBauPAVO) vom 29. Juli 2004 (SächsGVBl. S. 403), die zuletzt durch Artikel 19 der Verordnung vom 1. März 2012 (SächsGVBl. S. 173, 178) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Die Angabe „3. April 2009 (SächsABl. SDr. S. S 109)“ wird durch die Angabe „12. April 2012 (SächsABl. SDr. S. S 162)“ ersetzt.
Im ersten Anstrich wird die Angabe „Kenn-Nr. 2.4.4“ durch die Angabe „Kenn-Nr. 2.4.1“ ersetzt.
Im zweiten Anstrich wird die Angabe „Kenn-Nr. 2.4.1“ durch die Angabe „Kenn-Nr. 2.4.3“ ersetzt.
Im dritten Anstrich wird die Angabe „Kenn-Nr. 2.3.4“ durch die Angabe „Kenn-Nr. 2.3.3“ ersetzt.
Im sechsten Anstrich wird die Angabe „Kenn-Nr. 2.3.11“ durch die Angabe „Kenn-Nr. 2.3.7“ ersetzt.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.