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Die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit über Feldes- und Förderabgaben (FFAVO) vom 21. Juli 1997 (SächsGVBl. S. 521), zuletzt geändert durch Verordnung vom 29. Oktober 2008 (SächsGVBl. S. 641), wird wie folgt geändert: Die Förderabgabe für Kiese und Kiessande im Sinne der Bodenschatzziffern 9.23 bis 9.26 beträgt bis zum 31. Dezember 2015 acht Prozent des Marktwertes.
In der Überschrift werden die Wörter „und Arbeit“ durch die Wörter „, Arbeit und Verkehr“ ersetzt.
In der Überschrift des ersten Abschnitts wird die Bezeichnung „Erster Abschnitt“ durch die Bezeichnung „Abschnitt 1“ ersetzt.
In § 7 werden die Angabe „(VwVfG) vom 25. Mai 1976 (BGBl. I S. 1253)“ durch die Angabe „(VwVfG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102)“, die Angabe „Gesetz vom 12. September 1996 (BGBl. I S. 1354)“ durch die Angabe „Artikel 2 Abs. 1 des Gesetzes vom 14. August 2009 (BGBl. I S. 2827, 2839)“, die Angabe „(AO 1977) vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 613, ber. 1977 S. 269)“ durch die Angabe „(AO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866; 2003 I S. 61)“ und die Angabe „18 des Gesetzes vom 20. Dezember 1996“ durch die Angabe „5 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044, 3056)“ ersetzt.
Der zweite und dritte Abschnitt werden wie folgt gefasst:
„Abschnitt 2 Vorschriften für die einzelnen Bodenschätze § 11 Kaolin, Marktwert Der Marktwert für Kaolin im Sinne der Bodenschatzziffer 9.16 beträgt elf Prozent des Quotienten aus dem Produktionswert und der Produktionsmenge der im Erhebungszeitraum erfolgten Produktion in EUR/t aus der Meldenummer 1422 11 400 für die Jahre 2002 bis 2008 und aus der Meldenummer 0812 21 400 ab dem Jahr 2009. § 12 Kiese und Kiessande, Abgabesatz, Marktwert
Der Marktwert beträgt 50 Prozent des Quotienten aus dem Produktionswert und der Produktionsmenge der im Erhebungszeitraum erfolgten Produktion in EUR/t aus der Summe der Meldenummern 1421 11 903, 1421 11 909, 1421 12 133 und 1421 12 139 für die Jahre 2002 bis 2008 und der Summe der Meldenummern 0812 11 900 und 0812 12 103 ab dem Jahr 2009. § 13 Natursteine, Abgabesatz, Marktwert
Die Förderabgabe für Natursteine im Sinne der Bodenschatzziffern 9.11, 9.27, 9.28, 9.29 und 9.30 beträgt bis zum 31. Dezember 2011 vier Prozent des Marktwertes.
Der Marktwert ist der Quotient aus dem Produktionswert und der Produktionsmenge der im Erhebungszeitraum erfolgten Produktion in EUR/t der Meldenummer 1421 12 307 für die Jahre 2002 bis 2008 und der Meldenummer 0812 12 307 ab dem Jahr 2009. § 14 Tonige Gesteine, Marktwert Der Marktwert für tonige Gesteine im Sinne der Bodenschatzziffern 9.17 bis 9.22 beträgt dreizehn Prozent des Quotienten aus dem Produktionswert und der Produktionsmenge der im Erhebungszeitraum erfolgten Produktion in EUR/m³ aus der Summe der Meldenummern 2640 11 130, 2640 11 150 und 2640 11 170 für die Jahre 2002 bis 2008 und der Summe der Meldenummern 2332 11 103, 2332 11 105 und 2332 11 107 ab dem Jahr 2009. Abschnitt 3 Befreiung, Ordnungswidrigkeiten § 15 Befreiung
Für den Zeitraum vom 1. Januar 2012 bis zum 31. Dezember 2015 werden Abgabepflichtige von der Feldesabgabe auf Erlaubnisse zur Aufsuchung der in § 3 Abs. 3 BBergG genannten Bodenschätze befreit.
Für den Zeitraum vom 1. Januar 2012 bis zum 31. Dezember 2015 werden Abgabepflichtige befreit von der Förderabgabe auf a) Braunkohle, b) Erdwärme, c) Marmor, d) Sole, e) Flussspat, f) Schwerspat, g) Kupfer und h) Natursteine im Sinne der Bodenschatzziffern 9.11, 9.27, 9.28, 9.29 und 9.30. § 16 Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig im Sinne des § 145 Abs. 3 Nr. 1 BBergG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
§ 3 Abs. 3 Satz 1 seine Anzeige- und Richtigstellungspflicht verletzt oder
§ 8 seiner Aufzeichnungs- oder Aufbewahrungspflicht nicht nachkommt.“
Die Überschrift von Abschnitt 2 wird wie folgt gefasst: „Abschnitt 2 Wert einzelner Bodenschätze, Abgabenhöhe und Befreiung“.
In Absatz 1 Satzteil vor Nummer 1 wird die Angabe „2020“ durch die Angabe „2025“ ersetzt.
In Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe „§ 32 Abs. 1“ durch die Angabe „Absatz 1“ und „§ 5, § 16 Abs. 2 und § 17 Abs. 1 Nr. 1“ durch die Angabe „§§ 5, 15 Abs. 2, §§…
In Absatz 4 wird die Angabe „2011“ durch die Angabe „2014“ und die Angabe „§ 19 Abs. 3“ durch die Angabe „§ 20 Abs. 3“ ersetzt.
In Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe „§§ 5, 15 Abs. 2, §§ 16 und 17 Abs. 1 Nr. 1“ durch die Angabe „§§ 5, 15, 16 und 17 Abs. 1 Nr. 1“ ersetzt.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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