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Die einzugliedernden oder an einer Vereinigung beteiligten Gemeinden sowie die in den §§ 20 und 27 genannten Verwaltungsverbände dürfen keine Maßnahmen treffen, die erhebliche finanzielle Verpflichtungen zur Folge haben oder ihr Vermögen erheblich schmälern oder langfristig finanzwirksam sind. In dringenden Fällen kann die Rechtsaufsichtsbehörde Ausnahmen zulassen.
Die allgemeinen Bestimmungen über die Gemeindewirtschaft bleiben unberührt.
Die einzugliedernden oder an einer Vereinigung beteiligten Gemeinden sowie die in den §§ 1, 16, 22 und 25 genannten Verwaltungsverbände dürfen keine Maßnahmen…
Die einzugliedernden oder an einer Vereinigung beteiligten Gemeinden sowie der in § 26 genannte Verwaltungsverband dürfen keine Maßnahmen treffen, die…
Die einzugliedernden oder an einer Vereinigung beteiligten Gemeinden sowie die in den §§ 10, 14, 20 und 24 genannten Verwaltungsverbände dürfen keine Maßnahmen…
Die einzugliedernden oder an einer Vereinigung beteiligten Gemeinden sowie die in den §§ 2, 9, 17 und 21 genannten Verwaltungsverbände dürfen keine Maßnahmen…
Die gemäß § 1 einzugliedernden Gemeinden dürfen keine Maßnahmen treffen, die erhebliche finanzielle Verpflichtungen zur Folge haben oder ihr Vermögen erheblich…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.