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Die einzugliedernden oder an einer Vereinigung beteiligten Gemeinden sowie die in den §§ 20 und 27 genannten Verwaltungsverbände dürfen
freie oder frei werdende Stellen nicht besetzen; ausgenommen sind Stellen, für deren Besetzung bereits eine schriftliche Einstellungszusage gegeben wurde,
Höhergruppierungen von Angestellten und Arbeitern nur aufgrund eines entsprechenden rechtlichen Anspruchs durchführen.
§ 46 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.
In den einzugliedernden oder an einer Vereinigung beteiligten Gemeinden findet eine Wahl des Bürgermeisters nicht mehr statt.
§ 46 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.
§ 46 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.
§ 45 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.
Die einzugliedernden oder an einer Vereinigung beteiligten Gemeinden sowie die in den §§ 2, 9, 17 und 21 genannten Verwaltungsverbände dürfen
Höhergruppierungen von Angestellten und Arbeitern nur aufgrund eines entsprechenden rechtlichen Anspruches durchführen.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.