Art. 120 Abs. 1 SN-3975Verfassung des Freistaates Sachsen
Das im Gebiet des Freistaates Sachsen als Landesrecht geltende Recht bleibt in Kraft, soweit es dieser Verfassung nicht widerspricht.
§ 65 Abs. 2 SächsSchulGSächsisches Schulgesetz
Zum gleichen Zeitpunkt tritt entgegenstehendes oder entsprechendes Recht für den Freistaat Sachsen außer Kraft, insbesondere
§ 20 Abs. 2 SN-5449Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft über die Nationalparkregion Sächsische Schweiz
Folgende gemäß Nummer 14 Buchst. a der Anlage zu § 2 des Gesetzes des Freistaates Sachsen zur Bereinigung des alten Landesrechts sowie des als Landesrecht…